Ein neues Formular der Bank, die Bitte um eine aktuelle Steuererklärung oder Fragen zur Herkunft einer Überweisung: Wer in Spanien lebt, eine Immobilie kauft oder unternehmerisch tätig ist, begegnet regelmäßig solchen Anforderungen. Auch bei der Zusammenarbeit mit einer Steuerkanzlei werden persönliche und wirtschaftliche Angaben benötigt.
Die Geldwäscheprävention soll verhindern, dass Gelder aus Straftaten in den regulären Wirtschaftskreislauf gelangen oder zur Finanzierung von Terrorismus verwendet werden. Dafür müssen bestimmte Unternehmen ihre Kunden und deren Geschäftsbeziehungen kennen. Eine routinemäßige Nachfrage bedeutet deshalb für sich genommen keinen persönlichen Verdacht.
1. Welche Regeln gelten aktuell?
Die spanischen Grundlagen sind die Ley 10/2010 und ihre Durchführungsverordnung, das Real Decreto 304/2014. Sie regeln insbesondere Kundenprüfungen, Meldungen und interne Kontrollen. Die zuständige spanische Meldestelle und Aufsichtsbehörde ist SEPBLAC. Im Jahr 2026 wurden beide Regelwerke erneut geändert. [1], [2]
Daneben hat die EU ein neues Geldwäschepaket beschlossen. Dessen zentrale Verordnung wird überwiegend erst ab dem 10. Juli 2027 anwendbar. Für die heutige Praxis muss deshalb zwischen bereits geltenden spanischen Anforderungen und künftigen europäischen Regeln unterschieden werden. [3]
2. Warum verlangt meine spanische Bank immer wieder Unterlagen?
Banken müssen die Identität ihrer Kunden, deren wirtschaftliche Tätigkeit und die Nutzung ihrer Konten nachvollziehen können. Dazu gehört auch die Aktualisierung vorhandener Informationen. Dass ein Konto seit vielen Jahren besteht, beendet diese Pflicht nicht.
Die Bank darf deshalb beispielsweise eine Steuererklärung oder andere Einkommensnachweise anfordern. Ob und welche Unterlagen erforderlich sind, hängt vom Kunden und den jeweiligen Umständen ab. Ein Selbstständiger mit wechselnden Auslandseinnahmen hat ein anderes Kontoprofil als ein Rentner mit gleichbleibenden monatlichen Bezügen. [4]
Typische Anlässe für zusätzliche Rückfragen sind größere oder ungewöhnliche Zahlungseingänge, veränderte geschäftliche Aktivitäten oder Informationen, die nicht mehr zum bisherigen Kundenprofil passen. Eine nachvollziehbare Erklärung und passende Belege helfen, solche Vorgänge einzuordnen.
Es gibt keine für alle Kunden verbindliche Liste, nach der stets dieselben Dokumente anzufordern wären. Nach den Erläuterungen von SEPBLAC legen die Verpflichteten die konkreten Nachweise anhand ihrer Risikobewertung fest. Das erklärt, weshalb zwei Banken unterschiedliche Unterlagen verlangen können. [5]
3. Was wird bei einer Geldwäscheprüfung untersucht?
Im Kern geht es um vier Fragen:
- Wer ist der Kunde? Identität und gegebenenfalls Vertretungsbefugnis müssen geklärt werden.
- Für wen handelt er? Es ist zu ermitteln, ob eine andere Person wirtschaftlich hinter dem Geschäft steht.
- Wozu dient die Geschäftsbeziehung? Tätigkeit, Anlass und vorgesehene Nutzung müssen verständlich sein.
- Passen die tatsächlichen Vorgänge dazu? Die Prüfung wird während der Geschäftsbeziehung fortgeführt.
Der Umfang richtet sich nach dem Risiko. Bei erhöhtem Risiko kommen zusätzliche Nachweise und engmaschigere Kontrollen in Betracht. Dazu können Verbindungen zu Hochrisikostaaten oder besonders schwer durchschaubare Strukturen gehören. [6]
Auch politisch exponierte Personen und bestimmte ihnen nahestehende Personen unterliegen besonderen gesetzlichen Prüfanforderungen. Eine solche Einordnung ist kein Vorwurf eines Fehlverhaltens. [1]
4. Welche Angaben und Dokumente muss ich bereitstellen?
Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, ergibt sich aus der konkreten Geschäftsbeziehung. Die folgende Übersicht zeigt typische Beispiele; sie ist keine pauschale Pflichtliste.
| Zu klärender Punkt | Mögliche Angaben oder Nachweise |
|---|---|
| Identität | Vollständiger Name, gültiger Reisepass, Personalausweis oder anderes gesetzlich anerkanntes Identitätsdokument |
| Vertretung | Vollmacht und Identitätsnachweis der handelnden Person |
| Unternehmen | Firma, Rechtsform, Steueridentifikation, Gründungs- und Registerunterlagen |
| Wirtschaftliche Tätigkeit | Beschreibung der Tätigkeit, gegebenenfalls steuerliche Anmeldung, Verträge oder Rechnungen |
| Einkommen | Steuererklärung, Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid oder Unternehmensunterlagen |
| Herkunft eines konkreten Betrags | Verkaufsvertrag, Erbschaftsunterlagen, Darlehensvertrag oder Unterlagen zu einer Schenkung |
| Eigentum und Kontrolle | Beteiligungsübersicht und Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten |
Die Beispiele zu Einkommen und Geldherkunft veranschaulichen den vom Banco de España erläuterten Prüfzweck. Identität, Vertretung und Unternehmensunterlagen richten sich nach den gesetzlichen Identifizierungsvorschriften. [4], [7]
Eine NIE-Nummer allein ersetzt kein anerkanntes Identitätsdokument. Für deutsche Staatsangehörige kommen insbesondere ein gültiger Reisepass oder Personalausweis in Betracht.
Bei größeren Transaktionen ist es sinnvoll, die Unterlagen vorab zusammenzustellen. Wer beispielsweise den Erlös eines Immobilienverkaufs nach Spanien überweist, sollte den Verkauf und den Zahlungsweg nachvollziehbar belegen können. Der Kontoauszug zeigt die Überweisung; der Vertrag erklärt ihren wirtschaftlichen Hintergrund.
5. Was bedeutet „wirtschaftlich Berechtigter“?
Bei Gesellschaften genügt die Angabe des Geschäftsführers häufig nicht. Gesucht wird die natürliche Person, der das Unternehmen letztlich gehört oder die es kontrolliert.
Nach der gegenwärtigen spanischen Grundregel betrifft dies insbesondere Personen mit mehr als 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte, unmittelbar oder mittelbar. Auch Kontrolle auf andere Weise kann ausschlaggebend sein. Lässt sich nach den gesetzlichen Kriterien keine entsprechende Person feststellen, greifen die Regeln zur ersatzweisen Erfassung der Geschäftsleitung.
Eine zwischengeschaltete Holding beendet die Prüfung daher nicht: Die Beteiligungskette muss bis zur maßgeblichen natürlichen Person nachvollzogen werden. Spanien verfügt hierfür über das Registro Central de Titularidades Reales. [8]
Für die Praxis bedeutet das: Halten Sie Beteiligungsübersichten aktuell und teilen Sie Veränderungen bei Eigentum oder Kontrolle mit.
6. Warum prüft auch PEHOMA Consult als Steuerkanzlei?
Steuerberater, externe Buchhalter und Wirtschaftsprüfer gehören in Spanien ausdrücklich zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten. PEHOMA Consult hat deshalb bei der steuerlichen Beratung eigene gesetzliche Prüfpflichten.
Hierzu benötigen wir je nach Mandat Identitätsnachweise, Informationen zur Tätigkeit und bei Gesellschaften Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten. Auch die handelnden Vertreter müssen eindeutig zugeordnet werden können.
Die Anforderungen gelten nicht erst bei ungewöhnlich hohen Honoraren oder bei Bargeldgeschäften. Sie knüpfen an die berufliche Tätigkeit und die Mandatsbeziehung an. [9]
Dass eine Bank bereits Unterlagen geprüft hat, erledigt die Pflichten der Kanzlei nicht automatisch. Deshalb kann es erforderlich sein, dieselben Dokumente mehreren Beteiligten vorzulegen. [21]
Unsere Bitte an Mandanten: Stellen Sie angeforderte Angaben vollständig bereit und informieren Sie uns über wesentliche Änderungen. So lassen sich Rückfragen frühzeitig klären und Verzögerungen bei der Bearbeitung vermeiden.
7. Wer muss außerdem Kunden prüfen?
Der gesetzliche Kreis reicht weit über Banken hinaus. Zu den wichtigen Gruppen gehören:
| Bereich | Beispiele |
|---|---|
| Finanzwirtschaft | Banken, Zahlungsdienste, Investmentdienstleister und bestimmte Versicherungsbereiche |
| Immobilien | Bauträger und gewerbliche Vermittler von Immobilienkäufen |
| Hochpreisige Mietvermittlung | Gewerbliche Vermittlung bei mindestens 10.000 Euro Monatsmiete oder 120.000 Euro Jahresmiete |
| Beratung und Recht | Steuerberater, externe Buchhalter, Wirtschaftsprüfer, Notare und Registerführer; Rechtsanwälte bei den gesetzlich erfassten Tätigkeiten |
| Gesellschaftsdienstleistungen | Bestimmte Gründungs-, Treuhand- und Domizilierungsleistungen für Dritte |
| Weitere Branchen | Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle, Kunst und Antiquitäten, bestimmte Glücksspielangebote und Kryptowerte-Dienstleister |
Die Übersicht ist eine Auswahl. Für einzelne Gruppen gelten besondere Voraussetzungen oder ein begrenzter Pflichtenumfang. [1]
8. Muss ich als Selbstständiger oder Unternehmer meine eigenen Kunden prüfen?
Die Selbstständigkeit allein löst keine allgemeine Pflicht zur geldwäscherechtlichen Kundenprüfung aus. Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. SEPBLAC stellt ausdrücklich darauf ab, ob ein Unternehmen eine erfasste Tätigkeit wirklich ausübt; die bloße Erwähnung im Gesellschaftszweck genügt nicht. [5]
Daraus ergeben sich beispielsweise folgende Einordnungen:
- Ein selbstständiger Steuerberater gehört zum verpflichteten Personenkreis.
- Ein gewerblicher Immobilienmakler unterliegt beim Vermitteln von Käufen den einschlägigen Pflichten.
- Ein Handwerker, Übersetzer oder gewöhnlicher IT-Dienstleister wird durch diese Tätigkeit allein grundsätzlich nicht zum geldwäscherechtlich Verpflichteten.
- Bei mehreren Tätigkeiten muss geprüft werden, ob eine davon unter das Gesetz fällt.
Für den gewerblichen Warenhandel enthält Artikel 38 außerdem eine besondere Regelung zu bestimmten Bartransaktionen mit nichtansässigen natürlichen Personen über 10.000 Euro. Sie muss zusammen mit den eigenständigen Bargeldzahlungsbeschränkungen geprüft werden. Daraus folgt keine Erlaubnis, solche Beträge bar anzunehmen. [21]
Auch Betriebe außerhalb des geldwäscherechtlich verpflichteten Personenkreises müssen anwendbare internationale Finanzsanktionen und die Bargeldbeschränkungen beachten. Die fehlende Pflicht zur vollständigen Geldwäsche-Kundenprüfung befreit davon nicht. [22]
Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist der Unternehmenssitz nicht das einzige Kriterium: Auch nichtansässige Anbieter können erfasst sein, wenn sie entsprechende Tätigkeiten in Spanien ausüben, einschließlich bestimmter Leistungen ohne feste Niederlassung. [10]
9. Welche Pflichten treffen verpflichtete Unternehmen?
Die Anforderungen gehen über das Einsammeln von Ausweiskopien hinaus. Verpflichtete Unternehmen müssen die einschlägigen Kundenprüfungen durchführen, ihre Erkenntnisse dokumentieren und geeignete organisatorische Maßnahmen vorsehen. Dazu gehören – abhängig von Tätigkeit, Größe und gesetzlichen Ausnahmen – Verfahren, Zuständigkeiten, Schulung und externe Kontrolle. [2], [11]
Die Identitätsprüfung erfolgt grundsätzlich vor Beginn der Geschäftsbeziehung. Bei gelegentlichen Transaktionen gilt für Verpflichtete regelmäßig eine Identifizierungsschwelle von 1.000 Euro, mit gesetzlichen Sonderregeln. Für eine laufende Geschäftsbeziehung besteht dagegen keine allgemeine Freigrenze nach Honorar oder Umsatz. Bei Verdachtsmomenten greifen die einschlägigen Pflichten unabhängig von solchen Schwellen. [7], [18]
Für bestimmte kleine Betriebe bestehen Erleichterungen bei einzelnen organisatorischen Pflichten. Diese Erleichterungen sind keine generelle Befreiung von der Kundenprüfung.
Besonders wichtig ist die jüngste Änderung zur Benennung eines Vertreters gegenüber SEPBLAC. Wer bisher eine Kleinbetriebsregelung genutzt hat, sollte die neue Rechtslage und die Übergangsfrist prüfen. Ältere Merkblätter können insoweit überholt sein.
10. Wann wird ein Vorgang an SEPBLAC gemeldet?
Eine zusätzliche Nachfrage führt nicht automatisch zu einer Verdachtsmeldung. Auffällige Vorgänge sind zunächst besonders zu untersuchen. Bleiben danach Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen, ist eine Meldung vorgeschrieben; auch versuchte Vorgänge können betroffen sein.
Dabei kommt es nicht allein auf den Betrag an. Eine wirtschaftlich nicht nachvollziehbare kleine Transaktion kann prüfungsbedürftig sein, während ein hoher, schlüssig dokumentierter Betrag unauffällig bleiben kann. [12]
Über eine Verdachtsmeldung oder entsprechende Prüfungen dürfen Kunden grundsätzlich nicht informiert werden. Dadurch können den Erklärungen einer Bank oder eines Beraters gesetzliche Grenzen gesetzt sein. [1]
Verstöße gegen die Pflichten können erhebliche Bußgelder und, je nach Fall, weitere Maßnahmen gegen Unternehmen und verantwortliche Leitungspersonen nach sich ziehen. [21]
11. Was passiert, wenn ich Unterlagen nicht vorlege?
Unvollständige Antworten können weitere Rückfragen und Verzögerungen auslösen. Eine Bank kann bei unzureichender Mitwirkung das Konto beschränken oder die Geschäftsbeziehung beenden.
Nach den Kriterien des Banco de España müssen routinemäßige Aktualisierungsanforderungen mit angemessenem Vorlauf erfolgen. Über eine Beschränkung oder Kündigung soll die Bank grundsätzlich unmittelbar nach der Maßnahme informieren und zumindest allgemein den Grund nennen. Besondere Vertraulichkeitspflichten können Ausnahmen rechtfertigen. Eine vorherige Warnung ist daher nicht in jedem Fall garantiert. [13]
Praktisch empfiehlt sich:
- Reagieren Sie innerhalb der genannten Frist.
- Lassen Sie konkretisieren, welche Angaben fehlen.
- Erklären Sie Besonderheiten und bieten Sie geeignete Nachweise an.
- Bewahren Sie die Korrespondenz auf.
Kann eine Steuerkanzlei die gesetzlich erforderliche Prüfung nicht abschließen, kann auch die Mandatsannahme oder Fortführung betroffen sein. [9]
12. Wie werden die Daten geschützt?
Erforderliche Datenverarbeitungen zur Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage. Eine gesonderte Einwilligung ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich. Die Daten dürfen dennoch nicht beliebig für andere Zwecke verwendet werden. [20]
Für die geldwäscherechtliche Dokumentation gilt grundsätzlich eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist. Bei Kundenprüfungsunterlagen beginnt sie regelmäßig mit dem Ende der Geschäftsbeziehung beziehungsweise der gelegentlichen Transaktion. Dass das Mandat beendet oder das Konto geschlossen wurde, führt deshalb nicht sofort zur Löschung. [14]
Übermitteln Sie sensible Dokumente über einen abgestimmten, sicheren Kanal.
13. Bargeld: Welche Grenzen muss ich zusätzlich beachten?
Drei unterschiedliche Regelungen werden häufig verwechselt:
| Sachverhalt | Grundregel |
|---|---|
| Barzahlung eines Geschäfts, bei dem mindestens eine Seite unternehmerisch oder beruflich handelt | Ab einem Gesamtbetrag von 1.000 Euro ist die Barzahlung grundsätzlich unzulässig. |
| Zahlung durch eine Privatperson ohne steuerlichen Wohnsitz in Spanien | Unter den gesetzlichen Voraussetzungen gilt die besondere Grenze von 10.000 Euro. |
| Physisches Verbringen von Bargeld und bestimmten gleichgestellten Zahlungsmitteln nach oder aus Spanien | Grundsätzlich Erklärungspflicht ab 10.000 Euro. |
| Entsprechender Transport innerhalb Spaniens | Grundsätzlich Erklärungspflicht ab 100.000 Euro. |
Für die Barzahlungsgrenze zählt das gesamte Geschäft. Eine Aufteilung in kleinere Zahlungen umgeht die Beschränkung nicht. Die besonderen Grenzen für Nichtansässige setzen voraus, dass der Zahlende als Privatperson handelt und den fehlenden steuerlichen Wohnsitz in Spanien nachweist. [15]
Die Erklärungen für den physischen Geldtransport sind davon unabhängig. Je nach Route und Transportart kommen unterschiedliche Formulare und Verfahren in Betracht. Eine gewöhnliche Banküberweisung ist kein physischer Bargeldtransport. [16]
14. Welche jüngsten Änderungen sind besonders wichtig?
Seit 1. Oktober 2026: Anpassungen für Kryptowerte-Dienstleister
Das Real Decreto-ley 25/2026 hat die spanischen Vorschriften an den europäischen Rahmen für Kryptowerte angepasst. Betroffen sind insbesondere Definitionen, der Kreis der erfassten Kryptowerte-Dienstleister und grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen. Die gesetzliche Definition enthält eine Ausnahme für die dort bezeichnete reine Kryptowerte-Beratung. Nicht jede Beschäftigung mit Kryptowerten begründet deshalb dieselben Pflichten. [17]
Seit 28. Oktober 2026: Reform der Durchführungsverordnung
Das Real Decreto 813/2026 bringt unter anderem Änderungen bei Identifizierung, Fernidentifizierung, internen Kontrollen und internationalen Finanzsanktionen.
Für kleinere verpflichtete Betriebe besonders relevant: Die bisherige Ausnahme bestimmter Unternehmen mit weniger als zehn Personen und den maßgeblichen Größenmerkmalen von der Benennung eines SEPBLAC-Vertreters entfällt. Für die Mitteilung der Benennung gilt eine Übergangsfrist von neun Monaten ab Inkrafttreten.
Einzelne Änderungen zur elektronischen Identifizierung und zur entsprechenden Dokumentation haben dagegen eine besondere Frist von 18 Monaten ab Veröffentlichung. Die Reform ist deshalb nicht in allen Punkten gleichzeitig anzuwenden. [18]
Ab 10. Juli 2027: Weitgehend einheitliche EU-Regeln
Die Verordnung (EU) 2024/1624 harmonisiert die Geldwäscheanforderungen unmittelbar auf europäischer Ebene. Für professionelle Fußballvereine und Fußballagenten gilt grundsätzlich ein späterer Anwendungsbeginn am 10. Juli 2029. [3]
Zum EU-Paket gehören außerdem die neue europäische Behörde AMLA und die Erweiterung des verpflichteten Personenkreises. Die vorgesehene europäische Bargeldobergrenze von 10.000 Euro erlaubt niedrigere nationale Grenzen. Sie hebt die spanische 1.000-Euro-Grenze daher nicht automatisch auf. [19]
PEHOMA Consult: Angaben frühzeitig klären, Vorgänge nachvollziehbar dokumentieren
Ob Kontoaktualisierung, Immobilienkauf, Unternehmensgründung oder laufende Beratung: Vollständige und aktuelle Unterlagen erleichtern die Zusammenarbeit mit allen Beteiligten.
PEHOMA Consult erläutert Ihnen, welche Angaben wir für Ihr Mandat benötigen, und unterstützt Sie bei der Einordnung Ihrer steuerlichen und unternehmerischen Situation in Spanien. Wenn Sie selbst einer prüfungspflichtigen Branche angehören, sollte zusätzlich geklärt werden, welche organisatorischen Anforderungen für Ihren Betrieb gelten.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung zum angegebenen Rechtsstand. Die konkreten Pflichten hängen insbesondere von Tätigkeit, Geschäftsbeziehung, Risiko und anwendbaren Übergangsvorschriften ab.
Amtliche Quellen und weiterführende Informationen
- Ley 10/2010 – geltende konsolidierte Fassung, insbesondere Art. 2, 7, 14, 24, 32 bis und 38
- SEPBLAC: Überblick über die Pflichten
- EUR-Lex: EU-Geldwäscheverordnung – Anwendungsbeginn
- Banco de España: Darf meine Bank die Steuererklärung anfordern?
- SEPBLAC: Häufige Fragen, tatsächliche Tätigkeit und Dokumentenanforderungen
- SEPBLAC: Kundensorgfaltspflichten
- Real Decreto 304/2014 – Durchführungsverordnung; Übergangsvorschriften beachten
- Spanisches Justizministerium: Zentralregister der wirtschaftlich Berechtigten
- Spanisches Finanzministerium: Ley 10/2010, insbesondere Art. 2.1.m und Art. 3–8
- SEPBLAC: Verpflichtete und ausländische Dienstleister
- SEPBLAC: Interne Kontrollen – hinsichtlich der Vertreterbenennung durch die Reform 2026 überholt
- SEPBLAC: Besondere Untersuchung und Verdachtsmeldung
- Banco de España: Beschränkungen von Konten im Rahmen der Geldwäscheprävention
- AEPD: Gesetzliche Aufbewahrungsfristen, einschließlich Geldwäscheprävention
- Agencia Tributaria: Beschränkungen für Barzahlungen
- SEPBLAC: Erklärungspflichten beim Transport von Zahlungsmitteln
- Real Decreto-ley 25/2026, insbesondere erste Schlussbestimmung
- Real Decreto 813/2026, insbesondere Art. 5, Übergangsvorschriften 2 und 3 sowie Schlussbestimmung 4
- Rat der Europäischen Union: EU-Geldwäschepaket
- Real Decreto-ley 7/2021: Einführung von Art. 32 bis zur Datenverarbeitung
- Real Decreto-ley 11/2018: Prüfungen durch Dritte, Warenhandel und Sanktionen
- Tesoro: Allgemeine Pflichten bei internationalen Finanzsanktionen
