Besteuerung von Auslandseinkünften für Steuerresidenten in Spanien
Als Steuerresident in Spanien unterliegen Sie der unbeschränkten Steuerpflicht und müssen Ihr weltweites Einkommen in Spanien deklarieren. Dieser umfassende Leitfaden erläutert die steuerliche Behandlung von Einkünften aus 12 verschiedenen Ländern gemäß den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und der spanischen Einkommensteuergesetzgebung (IRPF).
Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel dienen der allgemeinen Orientierung. Für eine individuelle steuerliche Beratung empfehlen wir die Konsultation eines qualifizierten Steuerberaters.
Schnellnavigation nach Ländern
- Deutschland
- Schweiz
- Österreich (kein separater Abschnitt - es gilt das DBA Österreich-Spanien)
- Vereinigtes Königreich (UK)
- USA
- Frankreich
- Italien
- Portugal
- Schweden
- Norwegen
- Finnland
- Dänemark
- Russland
Grundlagen der Steuerresidenz in Spanien
Eine natürliche Person gilt als steuerlich ansässig in Spanien, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- 183-Tage-Regel: Aufenthalt von mehr als 183 Tagen pro Kalenderjahr in Spanien. Sporadische Abwesenheiten werden mitgezählt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist seine Steuerresidenz in einem anderen Land nach (durch eine von den dortigen Finanzbehörden ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung).
- Wirtschaftlicher Lebensmittelpunkt: Der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen oder Aktivitäten liegt direkt oder indirekt in Spanien.
- Familiärer Lebensmittelpunkt: Der nicht rechtlich getrennte Ehegatte und minderjährige abhängige Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien (widerlegbare Vermutung).
Steuerpflicht und Veranlagungszeitraum
Wer in Spanien steuerlich ansässig ist, unterliegt der Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF) und muss sein weltweites Einkommen in Spanien versteuern. Der Veranlagungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr. Ein Wechsel der Steuerresidenz unterbricht den Veranlagungszeitraum nicht - man ist entweder das gesamte Jahr resident oder nicht-resident.
Die Steuererklärung für in Spanien ansässige natürliche Personen wird in den Monaten April, Mai und Juni des Folgejahres eingereicht.
Deutschland – Convenio hispano-alemán
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland vom 3. Februar 2011 (BOE vom 30. Juli 2012) ist seit dem Steuerjahr 2013 anwendbar.
Renten aus Deutschland
Pensionen aus dem öffentlichen Dienst (Artikel 18.2 DBA)
Renten aufgrund einer früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Staat, Bundesländer, Gebietskörperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts):
- Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in Deutschland besteuert.
- Behandlung in Spanien: Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Die Rente ist in Spanien steuerfrei, wird aber bei der Berechnung des Steuersatzes für andere Einkünfte berücksichtigt.
- Ausnahme: Hat der Rentenempfänger die spanische Staatsangehörigkeit, werden diese Renten ausschließlich in Spanien besteuert.
Renten aus der Privatwirtschaft (Artikel 17 DBA)
- Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in Spanien besteuert.
- Wichtige Ausnahme – Deutsche Sozialversicherungsrenten: Zahlungen nach deutschem Sozialversicherungsrecht können auch in Deutschland besteuert werden, wenn der Rentenanspruch nach dem 31. Dezember 2014 entstanden ist. Die Besteuerung in Deutschland ist begrenzt auf:
- 5% des Bruttobetrags bei Rentenanspruch zwischen 1. Januar 2015 und 31. Dezember 2029
- 10% des Bruttobetrags bei Rentenanspruch ab 1. Januar 2030
- Riester-Renten und andere steuerlich geförderte Altersvorsorge: Dieselben Regelungen gelten für Zahlungen aus steuerlich geförderten Pensionsplänen (Artikel 17.3 DBA), wenn die Beiträge über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren geleistet wurden.
In den Fällen der geteilten Besteuerung hat der Steuerpflichtige in Spanien Anspruch auf die Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer bis zum jeweiligen Höchstsatz.
Weitere Einkunftsarten aus Deutschland
| Einkunftsart | Besteuerungsrecht | Anmerkungen |
|---|---|---|
| Immobilieneinkünfte (Art. 6) | Spanien und Deutschland | Anrechnung der deutschen Steuer in Spanien |
| Dividenden (Art. 10) | Spanien und Deutschland | Max. 15% Quellensteuer in Deutschland, Anrechnung in Spanien |
| Zinsen (Art. 11) | Nur Spanien | Seit 2013 ausschließlich in Spanien steuerbar |
| Aufsichtsratsvergütungen (Art. 15) | Spanien und Deutschland | Anrechnung der deutschen Steuer in Spanien |
| Veräußerungsgewinne Immobilien (Art. 13.1) | Spanien und Deutschland | Anrechnung der deutschen Steuer in Spanien |
| Veräußerungsgewinne Aktien/Beteiligungen (Art. 13.6) | Nur Spanien | Ausnahme bei Wohnsitzwechsel (Art. 13.7) |
Schweiz – Convenio hispano-suizo
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und der Schweiz regelt die Besteuerung für in Spanien ansässige Personen mit Einkünften aus der Schweiz.
Renten aus der Schweiz
Pensionen aus dem öffentlichen Dienst (Artikel 19 DBA)
- Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in der Schweiz besteuert.
- Behandlung in Spanien: Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt.
- Ausnahme: Hat der Rentenempfänger die spanische Staatsangehörigkeit ohne gleichzeitig Schweizer zu sein, werden diese Renten ausschließlich in Spanien besteuert.
Renten aus der Privatwirtschaft (Artikel 18 DBA)
- Diese Renten werden ausschließlich in Spanien besteuert.
Weitere Einkunftsarten aus der Schweiz
| Einkunftsart | Besteuerungsrecht | Anmerkungen |
|---|---|---|
| Immobilieneinkünfte (Art. 6) | Spanien und Schweiz | Anrechnung der Schweizer Steuer in Spanien |
| Dividenden (Art. 10) | Spanien und Schweiz | Max. 15% Quellensteuer in der Schweiz |
| Zinsen (Art. 11) | Nur Spanien | Ausschließliche Besteuerung in Spanien |
| Aufsichtsratsvergütungen (Art. 16) | Spanien und Schweiz | Anrechnung der Schweizer Steuer in Spanien |
| Veräußerungsgewinne Immobilien (Art. 13.1) | Spanien und Schweiz | Anrechnung der Schweizer Steuer in Spanien |
| Veräußerungsgewinne sonstige Güter (Art. 13.4) | Nur Spanien | Ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat |
Vereinigtes Königreich – Convenio hispano-británico
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich vom 14. März 2013 (BOE vom 15. Mai 2014) regelt die steuerliche Behandlung britischer Einkünfte.
Renten aus dem Vereinigten Königreich
Pensionen aus dem öffentlichen Dienst (Artikel 18.2 DBA)
- Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich im Vereinigten Königreich besteuert.
- Behandlung in Spanien: Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt.
- Ausnahme: Hat der Rentenempfänger die spanische Staatsangehörigkeit, werden diese Renten ausschließlich in Spanien besteuert.
Renten aus der Privatwirtschaft (Artikel 17 DBA)
- Diese Renten werden ausschließlich in Spanien besteuert.
Weitere Einkunftsarten aus dem Vereinigten Königreich
| Einkunftsart | Besteuerungsrecht | Anmerkungen |
|---|---|---|
| Immobilieneinkünfte (Art. 6) | Spanien und UK | Anrechnung der britischen Steuer in Spanien |
| Dividenden (Art. 10) | Spanien und UK | Max. 10% oder 15% Quellensteuer in UK |
| Zinsen (Art. 11) | Nur Spanien | Ausschließliche Besteuerung in Spanien |
| Aufsichtsratsvergütungen (Art. 15) | Spanien und UK | Anrechnung der britischen Steuer in Spanien |
| Veräußerungsgewinne Immobilien (Art. 13.1) | Spanien und UK | Anrechnung der britischen Steuer in Spanien |
| Veräußerungsgewinne sonstige Güter (Art. 13.6) | Nur Spanien | Ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat |
USA – Convenio hispano-estadounidense
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und den USA enthält eine besondere "Saving Clause" (Vorbehalt): Die USA behalten sich das Recht vor, ihre Staatsbürger und Residenten so zu besteuern, als ob das Abkommen nicht existierte.
Wichtig: Die in den USA aufgrund der US-Staatsbürgerschaft gezahlte Steuer berechtigt in Spanien nicht zur Anrechnung auf die spanische Steuer. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung obliegt in diesem Fall den USA.
Renten aus den USA
Pensionen aus dem öffentlichen Dienst (Artikel 21.2 DBA)
- Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in den USA besteuert.
- Behandlung in Spanien: Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt.
- Ausnahme: Hat der Rentenempfänger die spanische Staatsangehörigkeit, werden diese Renten ausschließlich in Spanien besteuert.
Renten aus der Privatwirtschaft (Artikel 20 DBA)
- Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in Spanien besteuert.
- Ausnahme – US Social Security: Zahlungen aus der US-amerikanischen Sozialversicherung an einen Steuerresidenten Spaniens oder US-Staatsbürger können auch in den USA besteuert werden. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige in Spanien Anspruch auf Anrechnung, sofern die Besteuerung in den USA nicht auf dem Kriterium der Staatsbürgerschaft basiert.
Weitere Einkunftsarten aus den USA
| Einkunftsart | Besteuerungsrecht | Anmerkungen |
|---|---|---|
| Immobilieneinkünfte (Art. 6) | Spanien und USA | Anrechnung der US-Steuer in Spanien |
| Dividenden (Art. 10) | Spanien und USA | Max. 15% Quellensteuer in den USA |
| Zinsen (Art. 11) | Grundsätzlich nur Spanien | In Ausnahmefällen max. 10% in den USA |
| Aufsichtsratsvergütungen (Art. 18) | Spanien und USA | Anrechnung der US-Steuer in Spanien |
| Veräußerungsgewinne Immobilien (Art. 13.1) | Spanien und USA | Anrechnung der US-Steuer in Spanien |
| Veräußerungsgewinne sonstige Güter (Art. 13.6) | Nur Spanien | Ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat |
Frankreich – Convenio hispano-francés
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Frankreich regelt die Besteuerung französischer Einkünfte für in Spanien ansässige Personen.
Renten aus Frankreich
Pensionen aus dem öffentlichen Dienst (Artikel 19.2 DBA)
- Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in Frankreich besteuert.
- Behandlung in Spanien: Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt.
- Ausnahme: Hat der Rentenempfänger die spanische Staatsangehörigkeit ohne gleichzeitig Franzose zu sein, werden diese Renten ausschließlich in Spanien besteuert.
Renten aus der Privatwirtschaft (Artikel 18 DBA)
- Diese Renten werden ausschließlich in Spanien besteuert.
Besonderheit bei Dividenden – Avoir Fiscal
Ein in Spanien Ansässiger, der von einer französischen Gesellschaft Dividenden erhält und Anspruch auf den "crédit fiscal" (avoir fiscal) hätte, hat Anspruch auf eine Zahlung des französischen Finanzamts in Höhe dieses Kredits. Frankreich kann dennoch bis zu 15% Quellensteuer erheben.
Weitere Einkunftsarten aus Frankreich
| Einkunftsart | Besteuerungsrecht | Anmerkungen |
|---|---|---|
| Immobilieneinkünfte (Art. 6) | Spanien und Frankreich | Anrechnung der französischen Steuer in Spanien |
| Dividenden (Art. 10) | Spanien und Frankreich | Max. 15% Quellensteuer in Frankreich |
| Zinsen (Art. 11) | Spanien und Frankreich | Max. 10% Quellensteuer in Frankreich |
| Aufsichtsratsvergütungen (Art. 16) | Spanien und Frankreich | Anrechnung der französischen Steuer in Spanien |
| Veräußerungsgewinne Immobilien (Art. 13.1) | Spanien und Frankreich | Anrechnung der französischen Steuer in Spanien |
| Veräußerungsgewinne sonstige Güter (Art. 13.5) | Nur Spanien | Ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat |
Italien – Convenio hispano-italiano
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Italien regelt die Besteuerung italienischer Einkünfte.
Renten aus Italien
Pensionen aus dem öffentlichen Dienst (Artikel 19.2 DBA)
- Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in Italien besteuert.
- Behandlung in Spanien: Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt.
- Ausnahme: Hat der Rentenempfänger die spanische Staatsangehörigkeit, werden diese Renten ausschließlich in Spanien besteuert.
Renten aus der Privatwirtschaft (Artikel 18 DBA)
- Diese Renten werden ausschließlich in Spanien besteuert.
Weitere Einkunftsarten aus Italien
| Einkunftsart | Besteuerungsrecht | Anmerkungen |
|---|---|---|
| Immobilieneinkünfte (Art. 6) | Spanien und Italien | Anrechnung der italienischen Steuer in Spanien |
| Dividenden (Art. 10) | Spanien und Italien | Max. 15% Quellensteuer in Italien |
| Zinsen (Art. 11) | Spanien und Italien | Max. 12% Quellensteuer in Italien |
| Aufsichtsratsvergütungen (Art. 16) | Spanien und Italien | Anrechnung der italienischen Steuer in Spanien |
| Veräußerungsgewinne Immobilien (Art. 13.1) | Spanien und Italien | Anrechnung der italienischen Steuer in Spanien |
| Veräußerungsgewinne sonstige Güter (Art. 13.3) | Nur Spanien | Ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat |
Portugal – Convenio hispano-portugués
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Portugal regelt die Besteuerung portugiesischer Einkünfte für in Spanien ansässige Personen.
Renten aus Portugal
Pensionen aus dem öffentlichen Dienst (Artikel 19.2 DBA)
- Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in Portugal besteuert.
- Behandlung in Spanien: Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt.
- Ausnahme: Hat der Rentenempfänger die spanische Staatsangehörigkeit, werden diese Renten ausschließlich in Spanien besteuert.
Renten aus der Privatwirtschaft (Artikel 18 DBA)
- Diese Renten werden ausschließlich in Spanien besteuert.
Weitere Einkunftsarten aus Portugal
| Einkunftsart | Besteuerungsrecht | Anmerkungen |
|---|---|---|
| Immobilieneinkünfte (Art. 6) | Spanien und Portugal | Anrechnung der portugiesischen Steuer in Spanien |
| Dividenden (Art. 10) | Spanien und Portugal | Max. 15% Quellensteuer in Portugal |
| Zinsen (Art. 11) | Spanien und Portugal | Max. 15% Quellensteuer in Portugal |
| Aufsichtsratsvergütungen (Art. 16) | Spanien und Portugal | Anrechnung der portugiesischen Steuer in Spanien |
| Veräußerungsgewinne Immobilien (Art. 13.1) | Spanien und Portugal | Anrechnung der portugiesischen Steuer in Spanien |
| Veräußerungsgewinne wesentliche Beteiligung (Art. 13.3) | Spanien und Portugal | Ab 25% Beteiligung in den letzten 12 Monaten |
| Veräußerungsgewinne sonstige Güter (Art. 13.6) | Nur Spanien | Ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat |
Schweden – Convenio hispano-sueco
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Schweden enthält eine Besonderheit: In bestimmten Fällen bei Renten und Veräußerungsgewinnen obliegt es dem Quellenstaat (Schweden), Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu treffen.
Renten aus Schweden
Pensionen aus dem öffentlichen Dienst (Artikel 19.2 DBA)
- Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in Schweden besteuert.
- Behandlung in Spanien: Die Rente wird in die IRPF-Erklärung aufgenommen, und Spanien gewährt eine Anrechnung des entsprechenden spanischen Steueranteils auf die schwedische Rente (Artikel 24.2 DBA).
- Ausnahme: Hat der Rentenempfänger die spanische Staatsangehörigkeit, werden diese Renten ausschließlich in Spanien besteuert.
Renten aus der Privatwirtschaft (Artikel 18 DBA)
- Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in Spanien besteuert.
- Ausnahme – Schwedische Sozialversicherung: Zahlungen an Personen schwedischer Staatsangehörigkeit unter dem schwedischen Sozialversicherungsregime sowie Zahlungen aus in Schweden abgeschlossenen Lebensversicherungen können sowohl in Spanien als auch in Schweden besteuert werden. In diesen Fällen trifft Schweden die Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Artikel 24.5 DBA) – in Spanien gibt es keine Anrechnung.
Weitere Einkunftsarten aus Schweden
| Einkunftsart | Besteuerungsrecht | Anmerkungen |
|---|---|---|
| Immobilieneinkünfte (Art. 6) | Spanien und Schweden | Anrechnung der schwedischen Steuer in Spanien |
| Dividenden (Art. 10) | Spanien und Schweden | Max. 15% Quellensteuer in Schweden |
| Zinsen (Art. 11) | Spanien und Schweden | Max. 15% Quellensteuer in Schweden |
| Aufsichtsratsvergütungen (Art. 16) | Spanien und Schweden | Anrechnung der schwedischen Steuer in Spanien |
| Veräußerungsgewinne Immobilien (Art. 13.1) | Spanien und Schweden | Anrechnung der schwedischen Steuer in Spanien |
| Veräußerungsgewinne sonstige Güter (Art. 13.4) | Nur Spanien | Ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat |
Norwegen – Convenio hispano-noruego
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Norwegen unterscheidet sich von anderen Abkommen dadurch, dass es nicht zwischen öffentlichen und privaten Renten differenziert.
Renten aus Norwegen (Artikel 18 DBA)
Alle Renten – sowohl aus der Privatwirtschaft als auch Zahlungen aus der norwegischen Sozialversicherung – werden ausschließlich in Spanien besteuert. Dies gilt für Renten, Ruhegelder und Leibrenten aus Norwegen.
Weitere Einkunftsarten aus Norwegen
| Einkunftsart | Besteuerungsrecht | Anmerkungen |
|---|---|---|
| Immobilieneinkünfte (Art. 6) | Spanien und Norwegen | Anrechnung der norwegischen Steuer in Spanien |
| Dividenden (Art. 10) | Spanien und Norwegen | Max. 15% Quellensteuer in Norwegen |
| Zinsen (Art. 11) | Spanien und Norwegen | Max. 10% Quellensteuer in Norwegen |
| Aufsichtsratsvergütungen (Art. 16) | Spanien und Norwegen | Anrechnung der norwegischen Steuer in Spanien |
| Veräußerungsgewinne Immobilien (Art. 13.1) | Spanien und Norwegen | Anrechnung der norwegischen Steuer in Spanien |
| Veräußerungsgewinne wesentliche Beteiligung (Art. 13.5) | Spanien und Norwegen | Ab 25% Beteiligung |
| Veräußerungsgewinne sonstige Güter (Art. 13.7) | Nur Spanien | Ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat |
Finnland – Convenio hispano-finlandés
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Finnland vom 15. Dezember 2015 ist seit dem 27. Juli 2018 in Kraft und für die IRPF erstmals ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar. Für Renten aus der Privatwirtschaft galt übergangsweise bis 2021 noch der alte Artikel 18 des Abkommens von 1967.
Renten aus Finnland
Pensionen aus dem öffentlichen Dienst (Artikel 18.2 neues DBA)
- Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in Finnland besteuert.
- Behandlung in Spanien: Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt.
- Ausnahme: Hat der Rentenempfänger die spanische Staatsangehörigkeit, werden diese Renten ausschließlich in Spanien besteuert.
- Hinweis: Wurde die Rente nach der finnischen Sozialversicherungsgesetzgebung gewährt, siehe unten.
Renten aus der Privatwirtschaft (Artikel 17.1 neues DBA – ab 2022)
- Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in Spanien besteuert.
- Ausnahme – Finnische Sozialversicherung: Wurde die Rente nach der finnischen Sozialversicherungsgesetzgebung, aufgrund eines staatlichen Vorsorgeplans oder als Leibrente aus Finnland gewährt (wenn die Beiträge in Finnland steuerlich absetzbar waren), kann sowohl Spanien als auch Finnland besteuern. In diesem Fall trifft Finnland die Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Artikel 21.3 DBA) – keine Anrechnung in Spanien.
Weitere Einkunftsarten aus Finnland
| Einkunftsart | Besteuerungsrecht | Anmerkungen |
|---|---|---|
| Immobilieneinkünfte (Art. 6) | Spanien und Finnland | Anrechnung der finnischen Steuer in Spanien |
| Dividenden (Art. 10) | Spanien und Finnland | Max. 15% Quellensteuer in Finnland |
| Zinsen (Art. 11) | Nur Spanien | Ausschließliche Besteuerung in Spanien |
| Aufsichtsratsvergütungen (Art. 15) | Spanien und Finnland | Anrechnung der finnischen Steuer in Spanien |
| Veräußerungsgewinne Immobilien (Art. 13.1) | Spanien und Finnland | Anrechnung der finnischen Steuer in Spanien |
| Veräußerungsgewinne sonstige Güter (Art. 13.6) | Nur Spanien | Ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat |
Dänemark – Kein Doppelbesteuerungsabkommen
Wichtiger Hinweis: Seit dem Jahr 2009 besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr zwischen Spanien und Dänemark.
Konsequenzen für Steuerresidenten in Spanien
Alle Einkünfte aus Dänemark, die ein Steuerresident in Spanien erzielt, unterliegen der vollständigen Besteuerung in Spanien. Werden diese Einkünfte auch in Dänemark besteuert, kann der Steuerpflichtige die Anrechnung für internationale Doppelbesteuerung gemäß Artikel 80 des spanischen IRPF-Gesetzes (Ley 35/2006) beantragen.
Dies gilt für alle Einkunftsarten:
- Renten (sowohl öffentliche als auch private)
- Immobilieneinkünfte
- Dividenden und Zinsen
- Veräußerungsgewinne
- Sonstige Einkünfte
Russland – Convenio hispano-ruso
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Russland regelt die Besteuerung russischer Einkünfte für in Spanien ansässige Personen.
Renten aus Russland
Pensionen aus dem öffentlichen Dienst (Artikel 19.2 DBA)
- Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in Russland besteuert.
- Behandlung in Spanien: Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt.
- Ausnahme: Hat der Rentenempfänger die spanische Staatsangehörigkeit, werden diese Renten ausschließlich in Spanien besteuert.
Renten aus der Privatwirtschaft (Artikel 18 DBA)
- Diese Renten werden ausschließlich in Spanien besteuert.
Weitere Einkunftsarten aus Russland
| Einkunftsart | Besteuerungsrecht | Anmerkungen |
|---|---|---|
| Immobilieneinkünfte (Art. 6) | Spanien und Russland | Anrechnung der russischen Steuer in Spanien |
| Dividenden (Art. 10) | Spanien und Russland | Max. 15% (oder 10% bei Steuerbefreiung in Spanien) Quellensteuer in Russland |
| Zinsen (Art. 11) | Spanien und Russland | Max. 5% Quellensteuer in Russland |
| Aufsichtsratsvergütungen (Art. 16) | Spanien und Russland | Anrechnung der russischen Steuer in Spanien |
| Veräußerungsgewinne Immobilien (Art. 13.1) | Spanien und Russland | Anrechnung der russischen Steuer in Spanien |
| Veräußerungsgewinne Immobiliengesellschaften (Art. 13.2) | Spanien und Russland | Bei hauptsächlich immobilienbasiertem Vermögen |
| Veräußerungsgewinne sonstige Güter (Art. 13.5) | Nur Spanien | Ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat |
Meldepflicht für Auslandsvermögen – Modelo 720
In Spanien ansässige Personen sind verpflichtet, der spanischen Finanzverwaltung über drei verschiedene Kategorien von im Ausland befindlichen Vermögenswerten und Rechten zu informieren:
- Konten bei ausländischen Finanzinstituten
- Wertpapiere, Rechte, Versicherungen und Renten, die im Ausland hinterlegt, verwaltet oder erzielt werden
- Immobilien und Rechte an Immobilien im Ausland
Fristen und Schwellenwerte
- Abgabefrist: Zwischen dem 1. Januar und dem 31. März des Folgejahres
- Schwellenwert: 50.000 Euro pro Kategorie
- Folgemeldungen: Erforderlich bei Wertsteigerung von mehr als 20.000 Euro gegenüber der letzten Meldung
Liegt der Gesamtwert der Vermögenswerte einer Kategorie unter 50.000 Euro, besteht keine Meldepflicht für diese Kategorie.
Zusammenfassung: Rentenbesteuerung nach Ländern
| Land | Öffentliche Renten | Private Renten | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| Deutschland | Deutschland (Ausnahme: span. Staatsangehörige) | Spanien (Ausnahme: Sozialversicherung ab 2015) | 5%/10% Quellensteuer auf Sozialversicherungsrenten |
| Schweiz | Schweiz (Ausnahme: span. Staatsangehörige) | Spanien | - |
| UK | UK (Ausnahme: span. Staatsangehörige) | Spanien | - |
| USA | USA (Ausnahme: span. Staatsangehörige) | Spanien (Ausnahme: Social Security) | Saving Clause für US-Bürger |
| Frankreich | Frankreich (Ausnahme: span. Staatsangehörige) | Spanien | - |
| Italien | Italien (Ausnahme: span. Staatsangehörige) | Spanien | - |
| Portugal | Portugal (Ausnahme: span. Staatsangehörige) | Spanien | - |
| Schweden | Schweden (Ausnahme: span. Staatsangehörige) | Spanien (Ausnahme: Sozialversicherung) | Schweden vermeidet Doppelbesteuerung bei Sozialvers. |
| Norwegen | Spanien | Spanien | Keine Unterscheidung öffentlich/privat |
| Finnland | Finnland (Ausnahme: span. Staatsangehörige) | Spanien (Ausnahme: Sozialversicherung) | Finnland vermeidet Doppelbesteuerung bei Sozialvers. |
| Dänemark | Spanien | Spanien | Kein DBA seit 2009 |
| Russland | Russland (Ausnahme: span. Staatsangehörige) | Spanien | - |
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich meine ausländische Rente in Spanien versteuern?
Ja, als Steuerresident in Spanien müssen Sie grundsätzlich Ihr weltweites Einkommen in Spanien deklarieren. Die konkrete Besteuerung hängt jedoch vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab. Private Renten werden in der Regel ausschließlich in Spanien besteuert, während öffentliche Renten oft im Ursprungsland besteuert werden.
Was bedeutet "Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt"?
Die Rente ist in Spanien zwar von der Steuer befreit, wird aber bei der Berechnung des Steuersatzes für Ihre anderen Einkünfte berücksichtigt. Dies kann dazu führen, dass Ihre anderen Einkünfte einem höheren Steuersatz unterliegen.
Wann muss ich das Modelo 720 einreichen?
Das Modelo 720 muss zwischen dem 1. Januar und dem 31. März eingereicht werden, wenn Sie in einer der drei Vermögenskategorien im Ausland Werte von mehr als 50.000 Euro besitzen.
Was passiert, wenn mein Herkunftsland kein DBA mit Spanien hat?
In diesem Fall unterliegen alle Einkünfte aus diesem Land der spanischen Besteuerung. Wird das Einkommen auch im Ursprungsland besteuert, können Sie die ausländische Steuer gemäß Artikel 80 IRPF in Spanien anrechnen lassen.
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Quelle: Agencia Tributaria - Folletos de residentes con rentas extranjeras (Stand: November 2025). Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.
