Zusammenfassung der wichtigsten Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien

Zusammenfassung der wichtigsten Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien

Besteuerung von Auslandseinkünften für Steuerresidenten in Spanien

Als Steuerresident in Spanien unterliegen Sie der unbeschränkten Steuerpflicht und müssen Ihr weltweites Einkommen in Spanien deklarieren. Dieser umfassende Leitfaden erläutert die steuerliche Behandlung von Einkünften aus 12 verschiedenen Ländern gemäß den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und der spanischen Einkommensteuergesetzgebung (IRPF).

Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel dienen der allgemeinen Orientierung. Für eine individuelle steuerliche Beratung empfehlen wir die Konsultation eines qualifizierten Steuerberaters.

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Grundlagen der Steuerresidenz in Spanien

Eine natürliche Person gilt als steuerlich ansässig in Spanien, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. 183-Tage-Regel: Aufenthalt von mehr als 183 Tagen pro Kalenderjahr in Spanien. Sporadische Abwesenheiten werden mitgezählt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist seine Steuerresidenz in einem anderen Land nach (durch eine von den dortigen Finanzbehörden ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung).
  2. Wirtschaftlicher Lebensmittelpunkt: Der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen oder Aktivitäten liegt direkt oder indirekt in Spanien.
  3. Familiärer Lebensmittelpunkt: Der nicht rechtlich getrennte Ehegatte und minderjährige abhängige Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien (widerlegbare Vermutung).

Steuerpflicht und Veranlagungszeitraum

Wer in Spanien steuerlich ansässig ist, unterliegt der Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF) und muss sein weltweites Einkommen in Spanien versteuern. Der Veranlagungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr. Ein Wechsel der Steuerresidenz unterbricht den Veranlagungszeitraum nicht - man ist entweder das gesamte Jahr resident oder nicht-resident.

Die Steuererklärung für in Spanien ansässige natürliche Personen wird in den Monaten April, Mai und Juni des Folgejahres eingereicht.


Deutschland – Convenio hispano-alemán

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland vom 3. Februar 2011 (BOE vom 30. Juli 2012) ist seit dem Steuerjahr 2013 anwendbar.

Renten aus Deutschland

Pensionen aus dem öffentlichen Dienst (Artikel 18.2 DBA)

Renten aufgrund einer früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Staat, Bundesländer, Gebietskörperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts):

  • Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in Deutschland besteuert.
  • Behandlung in Spanien: Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Die Rente ist in Spanien steuerfrei, wird aber bei der Berechnung des Steuersatzes für andere Einkünfte berücksichtigt.
  • Ausnahme: Hat der Rentenempfänger die spanische Staatsangehörigkeit, werden diese Renten ausschließlich in Spanien besteuert.

Renten aus der Privatwirtschaft (Artikel 17 DBA)

  • Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in Spanien besteuert.
  • Wichtige Ausnahme – Deutsche Sozialversicherungsrenten: Zahlungen nach deutschem Sozialversicherungsrecht können auch in Deutschland besteuert werden, wenn der Rentenanspruch nach dem 31. Dezember 2014 entstanden ist. Die Besteuerung in Deutschland ist begrenzt auf:
    • 5% des Bruttobetrags bei Rentenanspruch zwischen 1. Januar 2015 und 31. Dezember 2029
    • 10% des Bruttobetrags bei Rentenanspruch ab 1. Januar 2030
  • Riester-Renten und andere steuerlich geförderte Altersvorsorge: Dieselben Regelungen gelten für Zahlungen aus steuerlich geförderten Pensionsplänen (Artikel 17.3 DBA), wenn die Beiträge über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren geleistet wurden.

In den Fällen der geteilten Besteuerung hat der Steuerpflichtige in Spanien Anspruch auf die Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer bis zum jeweiligen Höchstsatz.

Weitere Einkunftsarten aus Deutschland

Einkunftsart Besteuerungsrecht Anmerkungen
Immobilieneinkünfte (Art. 6) Spanien und Deutschland Anrechnung der deutschen Steuer in Spanien
Dividenden (Art. 10) Spanien und Deutschland Max. 15% Quellensteuer in Deutschland, Anrechnung in Spanien
Zinsen (Art. 11) Nur Spanien Seit 2013 ausschließlich in Spanien steuerbar
Aufsichtsratsvergütungen (Art. 15) Spanien und Deutschland Anrechnung der deutschen Steuer in Spanien
Veräußerungsgewinne Immobilien (Art. 13.1) Spanien und Deutschland Anrechnung der deutschen Steuer in Spanien
Veräußerungsgewinne Aktien/Beteiligungen (Art. 13.6) Nur Spanien Ausnahme bei Wohnsitzwechsel (Art. 13.7)

Schweiz – Convenio hispano-suizo

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und der Schweiz regelt die Besteuerung für in Spanien ansässige Personen mit Einkünften aus der Schweiz.

Renten aus der Schweiz

Pensionen aus dem öffentlichen Dienst (Artikel 19 DBA)

  • Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in der Schweiz besteuert.
  • Behandlung in Spanien: Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt.
  • Ausnahme: Hat der Rentenempfänger die spanische Staatsangehörigkeit ohne gleichzeitig Schweizer zu sein, werden diese Renten ausschließlich in Spanien besteuert.

Renten aus der Privatwirtschaft (Artikel 18 DBA)

  • Diese Renten werden ausschließlich in Spanien besteuert.

Weitere Einkunftsarten aus der Schweiz

Einkunftsart Besteuerungsrecht Anmerkungen
Immobilieneinkünfte (Art. 6) Spanien und Schweiz Anrechnung der Schweizer Steuer in Spanien
Dividenden (Art. 10) Spanien und Schweiz Max. 15% Quellensteuer in der Schweiz
Zinsen (Art. 11) Nur Spanien Ausschließliche Besteuerung in Spanien
Aufsichtsratsvergütungen (Art. 16) Spanien und Schweiz Anrechnung der Schweizer Steuer in Spanien
Veräußerungsgewinne Immobilien (Art. 13.1) Spanien und Schweiz Anrechnung der Schweizer Steuer in Spanien
Veräußerungsgewinne sonstige Güter (Art. 13.4) Nur Spanien Ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat

Vereinigtes Königreich – Convenio hispano-británico

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich vom 14. März 2013 (BOE vom 15. Mai 2014) regelt die steuerliche Behandlung britischer Einkünfte.

Renten aus dem Vereinigten Königreich

Pensionen aus dem öffentlichen Dienst (Artikel 18.2 DBA)

  • Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich im Vereinigten Königreich besteuert.
  • Behandlung in Spanien: Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt.
  • Ausnahme: Hat der Rentenempfänger die spanische Staatsangehörigkeit, werden diese Renten ausschließlich in Spanien besteuert.

Renten aus der Privatwirtschaft (Artikel 17 DBA)

  • Diese Renten werden ausschließlich in Spanien besteuert.

Weitere Einkunftsarten aus dem Vereinigten Königreich

Einkunftsart Besteuerungsrecht Anmerkungen
Immobilieneinkünfte (Art. 6) Spanien und UK Anrechnung der britischen Steuer in Spanien
Dividenden (Art. 10) Spanien und UK Max. 10% oder 15% Quellensteuer in UK
Zinsen (Art. 11) Nur Spanien Ausschließliche Besteuerung in Spanien
Aufsichtsratsvergütungen (Art. 15) Spanien und UK Anrechnung der britischen Steuer in Spanien
Veräußerungsgewinne Immobilien (Art. 13.1) Spanien und UK Anrechnung der britischen Steuer in Spanien
Veräußerungsgewinne sonstige Güter (Art. 13.6) Nur Spanien Ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat

USA – Convenio hispano-estadounidense

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und den USA enthält eine besondere "Saving Clause" (Vorbehalt): Die USA behalten sich das Recht vor, ihre Staatsbürger und Residenten so zu besteuern, als ob das Abkommen nicht existierte.

Wichtig: Die in den USA aufgrund der US-Staatsbürgerschaft gezahlte Steuer berechtigt in Spanien nicht zur Anrechnung auf die spanische Steuer. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung obliegt in diesem Fall den USA.

Renten aus den USA

Pensionen aus dem öffentlichen Dienst (Artikel 21.2 DBA)

  • Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in den USA besteuert.
  • Behandlung in Spanien: Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt.
  • Ausnahme: Hat der Rentenempfänger die spanische Staatsangehörigkeit, werden diese Renten ausschließlich in Spanien besteuert.

Renten aus der Privatwirtschaft (Artikel 20 DBA)

  • Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in Spanien besteuert.
  • Ausnahme – US Social Security: Zahlungen aus der US-amerikanischen Sozialversicherung an einen Steuerresidenten Spaniens oder US-Staatsbürger können auch in den USA besteuert werden. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige in Spanien Anspruch auf Anrechnung, sofern die Besteuerung in den USA nicht auf dem Kriterium der Staatsbürgerschaft basiert.

Weitere Einkunftsarten aus den USA

Einkunftsart Besteuerungsrecht Anmerkungen
Immobilieneinkünfte (Art. 6) Spanien und USA Anrechnung der US-Steuer in Spanien
Dividenden (Art. 10) Spanien und USA Max. 15% Quellensteuer in den USA
Zinsen (Art. 11) Grundsätzlich nur Spanien In Ausnahmefällen max. 10% in den USA
Aufsichtsratsvergütungen (Art. 18) Spanien und USA Anrechnung der US-Steuer in Spanien
Veräußerungsgewinne Immobilien (Art. 13.1) Spanien und USA Anrechnung der US-Steuer in Spanien
Veräußerungsgewinne sonstige Güter (Art. 13.6) Nur Spanien Ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat

Frankreich – Convenio hispano-francés

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Frankreich regelt die Besteuerung französischer Einkünfte für in Spanien ansässige Personen.

Renten aus Frankreich

Pensionen aus dem öffentlichen Dienst (Artikel 19.2 DBA)

  • Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in Frankreich besteuert.
  • Behandlung in Spanien: Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt.
  • Ausnahme: Hat der Rentenempfänger die spanische Staatsangehörigkeit ohne gleichzeitig Franzose zu sein, werden diese Renten ausschließlich in Spanien besteuert.

Renten aus der Privatwirtschaft (Artikel 18 DBA)

  • Diese Renten werden ausschließlich in Spanien besteuert.

Besonderheit bei Dividenden – Avoir Fiscal

Ein in Spanien Ansässiger, der von einer französischen Gesellschaft Dividenden erhält und Anspruch auf den "crédit fiscal" (avoir fiscal) hätte, hat Anspruch auf eine Zahlung des französischen Finanzamts in Höhe dieses Kredits. Frankreich kann dennoch bis zu 15% Quellensteuer erheben.

Weitere Einkunftsarten aus Frankreich

Einkunftsart Besteuerungsrecht Anmerkungen
Immobilieneinkünfte (Art. 6) Spanien und Frankreich Anrechnung der französischen Steuer in Spanien
Dividenden (Art. 10) Spanien und Frankreich Max. 15% Quellensteuer in Frankreich
Zinsen (Art. 11) Spanien und Frankreich Max. 10% Quellensteuer in Frankreich
Aufsichtsratsvergütungen (Art. 16) Spanien und Frankreich Anrechnung der französischen Steuer in Spanien
Veräußerungsgewinne Immobilien (Art. 13.1) Spanien und Frankreich Anrechnung der französischen Steuer in Spanien
Veräußerungsgewinne sonstige Güter (Art. 13.5) Nur Spanien Ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat

Italien – Convenio hispano-italiano

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Italien regelt die Besteuerung italienischer Einkünfte.

Renten aus Italien

Pensionen aus dem öffentlichen Dienst (Artikel 19.2 DBA)

  • Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in Italien besteuert.
  • Behandlung in Spanien: Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt.
  • Ausnahme: Hat der Rentenempfänger die spanische Staatsangehörigkeit, werden diese Renten ausschließlich in Spanien besteuert.

Renten aus der Privatwirtschaft (Artikel 18 DBA)

  • Diese Renten werden ausschließlich in Spanien besteuert.

Weitere Einkunftsarten aus Italien

Einkunftsart Besteuerungsrecht Anmerkungen
Immobilieneinkünfte (Art. 6) Spanien und Italien Anrechnung der italienischen Steuer in Spanien
Dividenden (Art. 10) Spanien und Italien Max. 15% Quellensteuer in Italien
Zinsen (Art. 11) Spanien und Italien Max. 12% Quellensteuer in Italien
Aufsichtsratsvergütungen (Art. 16) Spanien und Italien Anrechnung der italienischen Steuer in Spanien
Veräußerungsgewinne Immobilien (Art. 13.1) Spanien und Italien Anrechnung der italienischen Steuer in Spanien
Veräußerungsgewinne sonstige Güter (Art. 13.3) Nur Spanien Ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat

Portugal – Convenio hispano-portugués

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Portugal regelt die Besteuerung portugiesischer Einkünfte für in Spanien ansässige Personen.

Renten aus Portugal

Pensionen aus dem öffentlichen Dienst (Artikel 19.2 DBA)

  • Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in Portugal besteuert.
  • Behandlung in Spanien: Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt.
  • Ausnahme: Hat der Rentenempfänger die spanische Staatsangehörigkeit, werden diese Renten ausschließlich in Spanien besteuert.

Renten aus der Privatwirtschaft (Artikel 18 DBA)

  • Diese Renten werden ausschließlich in Spanien besteuert.

Weitere Einkunftsarten aus Portugal

Einkunftsart Besteuerungsrecht Anmerkungen
Immobilieneinkünfte (Art. 6) Spanien und Portugal Anrechnung der portugiesischen Steuer in Spanien
Dividenden (Art. 10) Spanien und Portugal Max. 15% Quellensteuer in Portugal
Zinsen (Art. 11) Spanien und Portugal Max. 15% Quellensteuer in Portugal
Aufsichtsratsvergütungen (Art. 16) Spanien und Portugal Anrechnung der portugiesischen Steuer in Spanien
Veräußerungsgewinne Immobilien (Art. 13.1) Spanien und Portugal Anrechnung der portugiesischen Steuer in Spanien
Veräußerungsgewinne wesentliche Beteiligung (Art. 13.3) Spanien und Portugal Ab 25% Beteiligung in den letzten 12 Monaten
Veräußerungsgewinne sonstige Güter (Art. 13.6) Nur Spanien Ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat

Schweden – Convenio hispano-sueco

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Schweden enthält eine Besonderheit: In bestimmten Fällen bei Renten und Veräußerungsgewinnen obliegt es dem Quellenstaat (Schweden), Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu treffen.

Renten aus Schweden

Pensionen aus dem öffentlichen Dienst (Artikel 19.2 DBA)

  • Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in Schweden besteuert.
  • Behandlung in Spanien: Die Rente wird in die IRPF-Erklärung aufgenommen, und Spanien gewährt eine Anrechnung des entsprechenden spanischen Steueranteils auf die schwedische Rente (Artikel 24.2 DBA).
  • Ausnahme: Hat der Rentenempfänger die spanische Staatsangehörigkeit, werden diese Renten ausschließlich in Spanien besteuert.

Renten aus der Privatwirtschaft (Artikel 18 DBA)

  • Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in Spanien besteuert.
  • Ausnahme – Schwedische Sozialversicherung: Zahlungen an Personen schwedischer Staatsangehörigkeit unter dem schwedischen Sozialversicherungsregime sowie Zahlungen aus in Schweden abgeschlossenen Lebensversicherungen können sowohl in Spanien als auch in Schweden besteuert werden. In diesen Fällen trifft Schweden die Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Artikel 24.5 DBA) – in Spanien gibt es keine Anrechnung.

Weitere Einkunftsarten aus Schweden

Einkunftsart Besteuerungsrecht Anmerkungen
Immobilieneinkünfte (Art. 6) Spanien und Schweden Anrechnung der schwedischen Steuer in Spanien
Dividenden (Art. 10) Spanien und Schweden Max. 15% Quellensteuer in Schweden
Zinsen (Art. 11) Spanien und Schweden Max. 15% Quellensteuer in Schweden
Aufsichtsratsvergütungen (Art. 16) Spanien und Schweden Anrechnung der schwedischen Steuer in Spanien
Veräußerungsgewinne Immobilien (Art. 13.1) Spanien und Schweden Anrechnung der schwedischen Steuer in Spanien
Veräußerungsgewinne sonstige Güter (Art. 13.4) Nur Spanien Ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat

Norwegen – Convenio hispano-noruego

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Norwegen unterscheidet sich von anderen Abkommen dadurch, dass es nicht zwischen öffentlichen und privaten Renten differenziert.

Renten aus Norwegen (Artikel 18 DBA)

Alle Renten – sowohl aus der Privatwirtschaft als auch Zahlungen aus der norwegischen Sozialversicherung – werden ausschließlich in Spanien besteuert. Dies gilt für Renten, Ruhegelder und Leibrenten aus Norwegen.

Weitere Einkunftsarten aus Norwegen

Einkunftsart Besteuerungsrecht Anmerkungen
Immobilieneinkünfte (Art. 6) Spanien und Norwegen Anrechnung der norwegischen Steuer in Spanien
Dividenden (Art. 10) Spanien und Norwegen Max. 15% Quellensteuer in Norwegen
Zinsen (Art. 11) Spanien und Norwegen Max. 10% Quellensteuer in Norwegen
Aufsichtsratsvergütungen (Art. 16) Spanien und Norwegen Anrechnung der norwegischen Steuer in Spanien
Veräußerungsgewinne Immobilien (Art. 13.1) Spanien und Norwegen Anrechnung der norwegischen Steuer in Spanien
Veräußerungsgewinne wesentliche Beteiligung (Art. 13.5) Spanien und Norwegen Ab 25% Beteiligung
Veräußerungsgewinne sonstige Güter (Art. 13.7) Nur Spanien Ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat

Finnland – Convenio hispano-finlandés

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Finnland vom 15. Dezember 2015 ist seit dem 27. Juli 2018 in Kraft und für die IRPF erstmals ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar. Für Renten aus der Privatwirtschaft galt übergangsweise bis 2021 noch der alte Artikel 18 des Abkommens von 1967.

Renten aus Finnland

Pensionen aus dem öffentlichen Dienst (Artikel 18.2 neues DBA)

  • Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in Finnland besteuert.
  • Behandlung in Spanien: Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt.
  • Ausnahme: Hat der Rentenempfänger die spanische Staatsangehörigkeit, werden diese Renten ausschließlich in Spanien besteuert.
  • Hinweis: Wurde die Rente nach der finnischen Sozialversicherungsgesetzgebung gewährt, siehe unten.

Renten aus der Privatwirtschaft (Artikel 17.1 neues DBA – ab 2022)

  • Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in Spanien besteuert.
  • Ausnahme – Finnische Sozialversicherung: Wurde die Rente nach der finnischen Sozialversicherungsgesetzgebung, aufgrund eines staatlichen Vorsorgeplans oder als Leibrente aus Finnland gewährt (wenn die Beiträge in Finnland steuerlich absetzbar waren), kann sowohl Spanien als auch Finnland besteuern. In diesem Fall trifft Finnland die Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Artikel 21.3 DBA) – keine Anrechnung in Spanien.

Weitere Einkunftsarten aus Finnland

Einkunftsart Besteuerungsrecht Anmerkungen
Immobilieneinkünfte (Art. 6) Spanien und Finnland Anrechnung der finnischen Steuer in Spanien
Dividenden (Art. 10) Spanien und Finnland Max. 15% Quellensteuer in Finnland
Zinsen (Art. 11) Nur Spanien Ausschließliche Besteuerung in Spanien
Aufsichtsratsvergütungen (Art. 15) Spanien und Finnland Anrechnung der finnischen Steuer in Spanien
Veräußerungsgewinne Immobilien (Art. 13.1) Spanien und Finnland Anrechnung der finnischen Steuer in Spanien
Veräußerungsgewinne sonstige Güter (Art. 13.6) Nur Spanien Ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat

Dänemark – Kein Doppelbesteuerungsabkommen

Wichtiger Hinweis: Seit dem Jahr 2009 besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr zwischen Spanien und Dänemark.

Konsequenzen für Steuerresidenten in Spanien

Alle Einkünfte aus Dänemark, die ein Steuerresident in Spanien erzielt, unterliegen der vollständigen Besteuerung in Spanien. Werden diese Einkünfte auch in Dänemark besteuert, kann der Steuerpflichtige die Anrechnung für internationale Doppelbesteuerung gemäß Artikel 80 des spanischen IRPF-Gesetzes (Ley 35/2006) beantragen.

Dies gilt für alle Einkunftsarten:

  • Renten (sowohl öffentliche als auch private)
  • Immobilieneinkünfte
  • Dividenden und Zinsen
  • Veräußerungsgewinne
  • Sonstige Einkünfte

Russland – Convenio hispano-ruso

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Russland regelt die Besteuerung russischer Einkünfte für in Spanien ansässige Personen.

Renten aus Russland

Pensionen aus dem öffentlichen Dienst (Artikel 19.2 DBA)

  • Grundregel: Diese Renten werden ausschließlich in Russland besteuert.
  • Behandlung in Spanien: Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt.
  • Ausnahme: Hat der Rentenempfänger die spanische Staatsangehörigkeit, werden diese Renten ausschließlich in Spanien besteuert.

Renten aus der Privatwirtschaft (Artikel 18 DBA)

  • Diese Renten werden ausschließlich in Spanien besteuert.

Weitere Einkunftsarten aus Russland

Einkunftsart Besteuerungsrecht Anmerkungen
Immobilieneinkünfte (Art. 6) Spanien und Russland Anrechnung der russischen Steuer in Spanien
Dividenden (Art. 10) Spanien und Russland Max. 15% (oder 10% bei Steuerbefreiung in Spanien) Quellensteuer in Russland
Zinsen (Art. 11) Spanien und Russland Max. 5% Quellensteuer in Russland
Aufsichtsratsvergütungen (Art. 16) Spanien und Russland Anrechnung der russischen Steuer in Spanien
Veräußerungsgewinne Immobilien (Art. 13.1) Spanien und Russland Anrechnung der russischen Steuer in Spanien
Veräußerungsgewinne Immobiliengesellschaften (Art. 13.2) Spanien und Russland Bei hauptsächlich immobilienbasiertem Vermögen
Veräußerungsgewinne sonstige Güter (Art. 13.5) Nur Spanien Ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat

Meldepflicht für Auslandsvermögen – Modelo 720

In Spanien ansässige Personen sind verpflichtet, der spanischen Finanzverwaltung über drei verschiedene Kategorien von im Ausland befindlichen Vermögenswerten und Rechten zu informieren:

  1. Konten bei ausländischen Finanzinstituten
  2. Wertpapiere, Rechte, Versicherungen und Renten, die im Ausland hinterlegt, verwaltet oder erzielt werden
  3. Immobilien und Rechte an Immobilien im Ausland

Fristen und Schwellenwerte

  • Abgabefrist: Zwischen dem 1. Januar und dem 31. März des Folgejahres
  • Schwellenwert: 50.000 Euro pro Kategorie
  • Folgemeldungen: Erforderlich bei Wertsteigerung von mehr als 20.000 Euro gegenüber der letzten Meldung

Liegt der Gesamtwert der Vermögenswerte einer Kategorie unter 50.000 Euro, besteht keine Meldepflicht für diese Kategorie.


Zusammenfassung: Rentenbesteuerung nach Ländern

Land Öffentliche Renten Private Renten Besonderheiten
Deutschland Deutschland (Ausnahme: span. Staatsangehörige) Spanien (Ausnahme: Sozialversicherung ab 2015) 5%/10% Quellensteuer auf Sozialversicherungsrenten
Schweiz Schweiz (Ausnahme: span. Staatsangehörige) Spanien -
UK UK (Ausnahme: span. Staatsangehörige) Spanien -
USA USA (Ausnahme: span. Staatsangehörige) Spanien (Ausnahme: Social Security) Saving Clause für US-Bürger
Frankreich Frankreich (Ausnahme: span. Staatsangehörige) Spanien -
Italien Italien (Ausnahme: span. Staatsangehörige) Spanien -
Portugal Portugal (Ausnahme: span. Staatsangehörige) Spanien -
Schweden Schweden (Ausnahme: span. Staatsangehörige) Spanien (Ausnahme: Sozialversicherung) Schweden vermeidet Doppelbesteuerung bei Sozialvers.
Norwegen Spanien Spanien Keine Unterscheidung öffentlich/privat
Finnland Finnland (Ausnahme: span. Staatsangehörige) Spanien (Ausnahme: Sozialversicherung) Finnland vermeidet Doppelbesteuerung bei Sozialvers.
Dänemark Spanien Spanien Kein DBA seit 2009
Russland Russland (Ausnahme: span. Staatsangehörige) Spanien -

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich meine ausländische Rente in Spanien versteuern?

Ja, als Steuerresident in Spanien müssen Sie grundsätzlich Ihr weltweites Einkommen in Spanien deklarieren. Die konkrete Besteuerung hängt jedoch vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab. Private Renten werden in der Regel ausschließlich in Spanien besteuert, während öffentliche Renten oft im Ursprungsland besteuert werden.

Was bedeutet "Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt"?

Die Rente ist in Spanien zwar von der Steuer befreit, wird aber bei der Berechnung des Steuersatzes für Ihre anderen Einkünfte berücksichtigt. Dies kann dazu führen, dass Ihre anderen Einkünfte einem höheren Steuersatz unterliegen.

Wann muss ich das Modelo 720 einreichen?

Das Modelo 720 muss zwischen dem 1. Januar und dem 31. März eingereicht werden, wenn Sie in einer der drei Vermögenskategorien im Ausland Werte von mehr als 50.000 Euro besitzen.

Was passiert, wenn mein Herkunftsland kein DBA mit Spanien hat?

In diesem Fall unterliegen alle Einkünfte aus diesem Land der spanischen Besteuerung. Wird das Einkommen auch im Ursprungsland besteuert, können Sie die ausländische Steuer gemäß Artikel 80 IRPF in Spanien anrechnen lassen.


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Quelle: Agencia Tributaria - Folletos de residentes con rentas extranjeras (Stand: November 2025). Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.

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