Das Modelo 720: Meldung des Auslandsvermögens an das spanische Finanzamt

Das Modelo 720: Meldung des Auslandsvermögens an das spanische Finanzamt

Spätestens seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2021 zum Modelo 720 hat dieses Steuerformular in Spanien für Aufmerksamkeit gesorgt. In den Medien wurde teilweise verbreitet, dass das Urteil das Modelo 720 abgeschafft habe. Dies ist jedoch falsch. Der EuGH hat lediglich entschieden, dass die unverhältnismäßig hohen Strafen bei nicht fristgerechter Einreichung oder fehlerhafter Angabe rechtswidrig sind. Die Pflicht zur Abgabe des Formulars besteht jedoch weiterhin.

Viele in Spanien lebende Personen sind unsicher, ob sie das Modelo 720 einreichen müssen oder nicht. In diesem Artikel klären wir über die wichtigsten Aspekte auf und beantworten häufige Fragen.


Was ist das Modelo 720?

Das Modelo 720 ist eine rein informative Steuererklärung, die einmal jährlich beim spanischen Finanzamt (Agencia Tributaria) eingereicht werden muss. Sie dient der Offenlegung von Vermögenswerten im Ausland, wenn deren Gesamtwert zum 31. Dezember des Vorjahres bestimmte Schwellen überschreitet.

Die Meldepflicht betrifft drei separate Vermögenskategorien:

  1. Bankkonten bei Finanzinstituten außerhalb Spaniens.
  2. Wertpapiere, Gesellschaftsanteile, Versicherungen und Rentenansprüche im Ausland.
  3. Immobilien und Rechte an Immobilien im Ausland.

Für jede dieser Kategorien gelten spezifische Informationspflichten.


Wer ist verpflichtet, das Modelo 720 einzureichen?

Die Verpflichtung zur Einreichung des Modelo 720 betrifft steuerlich in Spanien ansässige Personen (residente fiscal). Dazu gehören:

  • Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Spanien gemäß Artikel 9 des spanischen Einkommensteuergesetzes (Ley del IRPF).
  • Personen, die nach Artikel 10 der Ley del IRPF aufgrund besonderer Umstände in Spanien steuerpflichtig sind (z. B. spanische Diplomaten oder Konsularbeamte).

Wer sein gesamtes Vermögen ausschließlich in Spanien hat, ist von der Erklärungspflicht befreit.

Ausnahmen von der Meldepflicht

  • Personen, die unter das sogenannte Beckham Law (Régimen especial para trabajadores desplazados a territorio español) fallen, müssen das Modelo 720 nicht abgeben.
  • Personen oder Gesellschaften, die das Auslandsvermögen ordnungsgemäß in ihrer Buchhaltung nach den spanischen Rechnungslegungsvorschriften erfassen, können von der Erklärungspflicht befreit sein.
  • Bankkonten, die sich in ausländischen Niederlassungen spanischer Banken befinden, müssen nicht gemeldet werden, wenn die Bank bereits eine Steuererklärung darüber abgibt.
  • Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds oder Versicherungen sind unter bestimmten Bedingungen von der Meldepflicht befreit.

Ab welchem Wert besteht die Pflicht zur Einreichung?

Die Meldepflicht tritt ein, wenn der Gesamtwert des Vermögens in einer der drei Kategorien 50.000 Euro übersteigt.

  • Bankkonten: Falls der Kontostand zum 31.12. oder der durchschnittliche Quartalswert mehr als 50.000 Euro beträgt, besteht Meldepflicht.
  • Wertpapiere, Gesellschaftsanteile und Versicherungen: Es gilt der Stand am 31.12. als Bemessungsgrundlage.
  • Immobilien: Maßgeblich ist der ursprüngliche Kaufpreis (inkl. Nebenkosten und Steuern).

Liegt der Wert in allen drei Kategorien unter 50.000 Euro, besteht keine Meldepflicht.

Haben Sie in der Vergangenheit bereits das Modelo 720 eingereicht? IN den folgenden Fällen muss das Modelo 720 erneut eingereicht werden: Wenn

  • sich der Wert einer bereits gemeldeten Kategorie um mehr als 20.000 Euro erhöht,
  • eine gemeldete Immobilie oder ein gemeldetes Konto veräußert oder geschlossen wurde,
  • eine neue Kategorie erstmals über die Grenze von 50.000 Euro steigt.

Welche Informationen müssen angegeben werden?

Die benötigten Angaben variieren je nach Vermögensart:

1. Bankkonten im Ausland

  • Name der Bank, Land, IBAN oder Kontonummer
  • Kontostand am 31. Dezember des Vorjahres
  • Durchschnittlicher Kontostand im letzten Quartal
  • Datum der Kontoeröffnung bzw. -schließung

2. Wertpapiere, Versicherungen und Rentenansprüche

  • Art des Vermögenswerts (z. B. Aktien, Fondsanteile, Versicherungen)
  • Anzahl und Wert der Beteiligungen am 31. Dezember
  • Bei Lebensversicherungen: Rückkaufswert am 31. Dezember
  • Bei Leibrenten: Kapitalwert am 31. Dezember

3. Immobilien im Ausland

  • Anschrift und Registernummer
  • Erwerbsdatum und Kaufpreis
  • Wert am 31. Dezember
  • Anteil an der Immobilie bei Miteigentum

Welche Sanktionen drohen bei Nichtabgabe?

Obwohl das Modelo 720 lediglich eine informative Erklärung ist, kann eine verspätete, unvollständige oder unterlassene Einreichung mit empfindlichen Sanktionen geahndet werden.

Nach den aktuellen Regelungen können bei freiwilliger, aber verspäteter Abgabe Geldstrafen zwischen 150 Euro und 20.000 Euro verhängt werden.

Wurde jedoch bereits eine Aufforderung zur Abgabe durch das spanische Finanzamt (Agencia Tributaria) ausgesprochen, können die Sanktionen deutlich höher ausfallen.

In besonders schwerwiegenden Fällen kann das Finanzamt nicht deklarierte Auslandsvermögen als fiktives Einkommen werten – dies kann zu erheblichen Steuernachzahlungen sowie weiteren steuerlichen Konsequenzen führen.

Das spanische Finanzamt nutzt die gemeldeten Informationen, um mögliche Steuerhinterziehung zu prüfen, z. B. durch nicht deklarierte Mieteinnahmen oder Vermögenssteuerpflichten.


Fazit

Das Modelo 720 ist eine wichtige Erklärung für in Spanien ansässige Steuerpflichtige mit Vermögen im Ausland. Die Meldepflicht bleibt auch nach dem EuGH-Urteil von 2021 bestehen, lediglich die Strafen wurden entschärft.

Wir empfehlen dringend, sich frühzeitig über die individuellen Pflichten zu informieren. Gerne stehen wir Ihnen mit unserer steuerlichen Expertise zur Seite und unterstützen Sie bei der korrekten Abgabe des Modelo 720.

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