Das Modelo 720: Meldung des Auslandsvermögens an das spanische Finanzamt
Steuerjahr 2025 · Aktualisiert März 2026

Das Modelo 720: Meldung des Auslandsvermögens an das spanische Finanzamt

Der umfassende Ratgeber für Deutsche und deutschsprachige Auswanderer in Spanien – alles zu Meldepflichten, Schwellenwerten, dem neuen Modelo 721 für Kryptowährungen und wie Sie Sanktionen vermeiden.

Abgabefrist: 31. März 2026
Das Modelo 720 und das Modelo 721 für das Steuerjahr 2025 müssen bis spätestens 31. März 2026 elektronisch bei der AEAT eingereicht werden. Die Erklärung bezieht sich auf die Vermögenswerte zum Stichtag 31. Dezember 2025.

Hintergrund: Warum gibt es das Modelo 720?

Das Modelo 720 wurde im Jahr 2012 inmitten der spanischen Finanzkrise durch die Ley 7/2012 de prevención y lucha contra el fraude fiscal eingeführt. Hintergrund war der politische Wille der damaligen Regierung, im Ausland verborgenes Vermögen von in Spanien ansässigen Personen aufzuspüren und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Zahlreiche Korruptionsskandale hatten deutlich gemacht, dass erhebliche Vermögenswerte auf ausländischen Konten – insbesondere in der Schweiz und in Steueroasen – an der spanischen Steuerverwaltung vorbeigeschleust wurden.

Seitdem ist das Modelo 720 fester Bestandteil des spanischen Steuerkalenders. Die Erklärung hat rein informativen Charakter: Es wird keine Steuer gezahlt, aber das Finanzamt (Agencia Tributaria, AEAT) erhält eine vollständige Übersicht über alle relevanten Auslandsvermögenswerte seiner Steuerresidenten. Die AEAT nutzt diese Informationen gezielt, um nicht deklarierte Einkünfte – etwa Mieteinnahmen aus deutschen Immobilien, Zinserträge oder Dividenden – zu identifizieren und steuerlich zu erfassen.


Was ist das Modelo 720?

Das Modelo 720 (Declaración informativa sobre bienes y derechos situados en el extranjero) ist eine jährliche informative Steuererklärung, die beim spanischen Finanzamt eingereicht werden muss. Sie dient der Offenlegung von Vermögenswerten im Ausland, wenn deren Gesamtwert zum 31. Dezember des Vorjahres bestimmte Schwellen überschreitet.

Die Erklärung ist in drei voneinander unabhängige Vermögenskategorien (sog. bloques) gegliedert. Jede Kategorie stellt eine eigenständige Informationspflicht dar – es werden also nur die Kategorien gemeldet, in denen der jeweilige Schwellenwert überschritten wird:

🏦

Kategorie 1: Bankkonten

Konten bei Finanzinstituten außerhalb Spaniens (Clave C)

  • IBAN oder Kontonummer
  • Name, Anschrift und Land der Bank
  • Kontostand am 31. Dezember
  • Durchschnittssaldo des 4. Quartals
  • Datum der Kontoeröffnung bzw. -schließung
📈

Kategorie 2: Wertpapiere, Versicherungen & Renten

Aktien, Fondsanteile, Lebensversicherungen, Leibrenten, Gesellschaftsanteile (Clave V, I, S)

  • Art des Vermögenswerts
  • Anzahl und Wert am 31. Dezember
  • Rückkaufswert bei Lebensversicherungen
  • Kapitalwert bei Leibrenten
  • Mathematischer Vorsorgewert bei rückkaufsfähigen Policen
🏠

Kategorie 3: Immobilien

Grundstücke, Gebäude und dingliche Rechte im Ausland (Clave B)

  • Anschrift und ggf. Registernummer
  • Erwerbsdatum und Kaufpreis (inkl. Nebenkosten und Steuern)
  • Anteil bei Miteigentum oder Gütergemeinschaft
  • Art des Rechts (Eigentum, Nießbrauch, Kaufoption etc.)
💡 Wichtig für Ehepaare mit Gütergemeinschaft: Bei ehelicher Gütergemeinschaft (régimen de gananciales oder entsprechendem deutschen Güterstand) muss jeder Ehepartner den Gesamtwert der Vermögenswerte melden, sofern der Schwellenwert überschritten wird – nicht nur den eigenen Anteil. Dies gilt auch für gemeinsame Konten.

Wer muss das Modelo 720 einreichen?

Die Verpflichtung zur Einreichung betrifft grundsätzlich alle steuerlich in Spanien ansässigen Personen (residente fiscal), die in mindestens einer der drei Vermögenskategorien den Schwellenwert von 50.000 € überschreiten. Als steuerlich ansässig gilt in Spanien, wer sich mehr als 183 Tage pro Kalenderjahr auf spanischem Staatsgebiet aufhält oder seinen wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt (Zentrum der vitalen Interessen) in Spanien hat (Art. 9 Ley del IRPF).

Meldepflichtig sind:

  • Natürliche Personen – einschließlich Minderjähriger, wenn Vermögenswerte auf sie übertragen wurden und die Schwellenwerte erreicht werden.
  • Juristische Personen und Gesellschaften mit Sitz in Spanien, die Auslandsvermögen nicht ordnungsgemäß in ihrer Buchhaltung nach den spanischen Rechnungslegungsvorschriften (Plan General de Contabilidad) erfasst haben.
  • Betriebsstätten (establecimientos permanentes) von Gebietsfremden in Spanien.
  • Kontobevollmächtigte – Wer eine Vollmacht über ein Bankkonto im Ausland besitzt (z. B. über die Konten der Eltern in Deutschland), ist ebenfalls meldepflichtig, selbst wenn er kein eigenes Auslandsvermögen hat.

Ausnahmen von der Meldepflicht

In folgenden Fällen besteht keine Pflicht zur Einreichung des Modelo 720:

  • Beckham Law: Personen, die unter das Régimen especial para trabajadores desplazados a territorio español (Art. 93 LIRPF, sog. „Beckham Law") fallen, sind vom Modelo 720 befreit. Dies gilt für bis zu 6 Jahre ab Zuzug nach Spanien.
  • Ordnungsgemäße Buchhaltung: Unternehmen und Selbständige, die das Auslandsvermögen vollständig in ihrer Buchhaltung nach spanischem Recht erfassen, können von der Pflicht befreit sein.
  • Ausländische Niederlassungen spanischer Banken: Konten bei im Ausland befindlichen Filialen spanischer Banken (z. B. Santander UK) müssen nicht gemeldet werden, sofern die Bank bereits eine Meldung an die AEAT abgibt.
  • Bestimmte Investmentfonds und Versicherungen: Unter bestimmten regulatorischen Voraussetzungen können Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds oder Versicherungen von der Meldepflicht befreit sein.
  • Kein Auslandsvermögen: Wer sein gesamtes Vermögen ausschließlich in Spanien hält, ist naturgemäß nicht meldepflichtig.

Schwellenwerte: Ab wann besteht die Meldepflicht?

Die Meldepflicht entsteht, wenn der Gesamtwert des Vermögens in einer der drei Kategorien 50.000 € übersteigt. Jede Kategorie wird dabei getrennt betrachtet – es findet keine Zusammenrechnung statt. Sobald in einer Kategorie der Schwellenwert überschritten wird, sind alle Vermögenswerte dieser Kategorie zu melden, auch wenn einzelne Positionen unter 50.000 € liegen.

Meldepflicht nach Vermögenskategorie – Steuerjahr 2025
Kategorie Schwellenwert Bemessungsgrundlage (Stichtag 31.12.2025)
🏦 Bankkonten > 50.000 € Saldo am 31.12. oder Durchschnittssaldo des 4. Quartals – es gilt der höhere Wert
📈 Wertpapiere / Versicherungen / Renten > 50.000 € Gesamtwert aller Positionen am 31.12. (bei Lebensversicherungen: Rückkaufswert)
🏠 Immobilien > 50.000 € Anschaffungspreis inkl. Nebenkosten und Steuern (bei Erbschaft: Wert lt. Erbschaftsteuer)

📌 Praxisbeispiel

Sie leben in Spanien und besitzen eine Wohnung in München mit einem Kaufpreis von 120.000 € und ein deutsches Girokonto mit einem Saldo von 35.000 €. Da die Immobilie den Schwellenwert von 50.000 € übersteigt, müssen Sie Kategorie 3 (Immobilien) im Modelo 720 melden. Das Bankkonto liegt jedoch unter 50.000 € – Kategorie 1 (Bankkonten) ist daher nicht meldepflichtig.

Sonderregel bei Konten: Bei Bankkonten wird nicht nur der Saldo am 31. Dezember herangezogen, sondern auch der durchschnittliche Saldo des letzten Quartals berechnet. Überschreitet einer der beiden Werte die 50.000-€-Grenze, besteht Meldepflicht. Konten, die im selben Steuerjahr eröffnet und vor dem 31. Dezember wieder geschlossen wurden, sind von der Meldepflicht ausgenommen.

Wiederholungsmeldung (Folgemeldung)

Wer das Modelo 720 in der Vergangenheit bereits eingereicht hat, muss nicht jedes Jahr erneut melden. Eine erneute Einreichung ist nur in folgenden Fällen erforderlich:

Wann muss erneut gemeldet werden?
  • Der Wert einer bereits gemeldeten Kategorie hat sich um mehr als 20.000 € gegenüber der letzten Meldung erhöht.
  • Ein bereits gemeldetes Konto, Depot oder eine Immobilie wurde veräußert, geschlossen oder aufgelöst.
  • Ein neuer Vermögenswert kommt hinzu (z. B. Kauf einer neuen Auslandsimmobilie oder Eröffnung eines neuen Depots).
  • Eine bisher nicht gemeldete Kategorie überschreitet erstmals den 50.000-€-Schwellenwert.

📌 Praxisbeispiel Wiederholungsmeldung

Sie haben 2024 Bankkonten mit einem Saldo von 80.000 € gemeldet. Ende 2025 beträgt der Saldo 95.000 € – ein Anstieg von 15.000 €. Da der Anstieg unter 20.000 € liegt, müssen Sie für das Steuerjahr 2025 keine erneute Meldung zu Kategorie 1 abgeben. Wäre der Saldo auf 102.000 € gestiegen (+22.000 €), wäre eine Wiederholungsmeldung erforderlich.


Sanktionen bei Nichtabgabe oder fehlerhafter Erklärung

Das ursprüngliche Sanktionsregime des Modelo 720 – mit Strafen von bis zu 150 % des Vermögenswerts und Mindestbußgeldern von 10.000 € pro Datensatz – wurde 2022 durch den Europäischen Gerichtshof als unverhältnismäßig und unionsrechtswidrig eingestuft (Urteil vom 27.01.2022, Rs. C-788/19). Die Meldepflicht selbst blieb davon unberührt. Spanien hat das Sanktionsrecht mit der Ley 5/2022 an das allgemeine Regime der Ley General Tributaria (Art. 198 und 199 LGT) angepasst.

⚠️ Aktuell geltende Sanktionen

Auch nach dem EuGH-Urteil und der Gesetzesreform sind die Konsequenzen einer Nichtabgabe oder fehlerhaften Einreichung nicht zu unterschätzen:

  • Freiwillige verspätete Abgabe (ohne Aufforderung durch die AEAT): Bußgeld von 150 € bis 250 € je Informationsblock (Art. 198 LGT). Die Sanktion gilt für jeden der drei Blöcke separat.
  • Unvollständige oder fehlerhafte Angaben: Bußgelder gemäß Art. 199 LGT, abhängig von der Anzahl der fehlerhaften Datensätze. Pro fehlendem oder fehlerhaftem Datum wird ein Bußgeld erhoben.
  • Abgabe nach behördlicher Aufforderung: Deutlich höhere Bußgelder möglich – die AEAT kann dies als bewusste Unterlassung werten.
  • Nicht deklariertes Auslandsvermögen: Kann weiterhin als ganancia patrimonial no justificada (nicht gerechtfertigter Vermögenszuwachs) eingestuft werden, was zu erheblichen Steuernachzahlungen auf den ermittelten Betrag führen kann – zuzüglich Verzugszinsen und Aufschlägen.

Hinweis: Die Sanktionen gelten unabhängig für jeden der drei Informationsblöcke. Im schlimmsten Fall kann es bei Nichtmeldung in allen drei Kategorien zu drei separaten Bußgeldern kommen. Zudem nutzt die AEAT die gemeldeten Daten aktiv zum Abgleich mit der Einkommensteuer, der Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) und – sofern einschlägig – dem Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas.


Neu seit 2024: Modelo 721 – Kryptowährungen im Ausland melden

Im Zuge der Ley 11/2021 de medidas de prevención y lucha contra el fraude fiscal wurde eine zusätzliche Meldepflicht für Kryptowährungen und virtuelle Währungen geschaffen, die im Ausland verwahrt werden. Seit dem Steuerjahr 2023 existiert hierfür das Modelo 721 (Declaración informativa sobre monedas virtuales situadas en el extranjero) als eigenständige Erklärung.

Wer muss das Modelo 721 einreichen?

  • Steuerlich in Spanien ansässige Personen, die am 31. Dezember Kryptowährungen im Gesamtwert von mehr als 50.000 € bei einem ausländischen Anbieter verwahren lassen.
  • Als „ausländisch" gilt die Plattform, wenn der Sitz des Kryptoverwahrers (Exchange, Custody-Dienstleister) außerhalb Spaniens liegt. Ist der Anbieter bei der Banco de España registriert, zählt das Guthaben in der Regel als inländisch.
  • In einem eigenen, selbst verwalteten Wallet (Cold Wallet, Hardware Wallet) gehaltene Kryptowährungen gelten in der Regel nicht als „im Ausland verwahrt" und sind daher nicht über das Modelo 721 zu melden.

Die Abgabefrist ist identisch mit dem Modelo 720: 1. Januar bis 31. März des Folgejahres. Für das Steuerjahr 2025 also bis zum 31. März 2026. Die Wiederholungsregeln (Erhöhung um >20.000 €, Veräußerung etc.) gelten analog.

Kryptowährungen werden nicht mehr im Modelo 720 gemeldet, sondern ausschließlich über das Modelo 721. Das Modelo 721 ist faktisch ein eigenständiger „vierter Block", der jedoch auf einem separaten Formular eingereicht wird.


So reichen Sie das Modelo 720 ein

Das Modelo 720 (und 721) wird ausschließlich elektronisch über die Sede Electrónica der Agencia Tributaria eingereicht. Eine Abgabe in Papierform oder persönlich beim Finanzamt ist nicht möglich. Für die Authentifizierung benötigen Sie eines der folgenden Identifikationsverfahren:

  • Certificado Digital (z. B. von der FNMT oder ACCV) – das gängigste Verfahren
  • DNI electrónico (elektronischer Personalausweis)
  • Cl@ve PIN – das vereinfachte Online-Identifikationssystem der AEAT
  • Bevollmächtigter Vertreter (Colaborador Social) – z. B. Ihr Steuerberater bei PEHOMA Consult, der die Erklärung in Ihrem Namen elektronisch einreichen kann
💡 Tipps für eine reibungslose Einreichung:

Unterlagen frühzeitig anfordern: Kontoauszüge per 31.12., Depotbestätigungen, Versicherungsnachweise und Immobiliendokumente sollten Sie so früh wie möglich bei Ihren ausländischen Institutionen anfordern. Deutsche Banken und Versicherungen benötigen oft mehrere Wochen für die Erstellung von Stichtagsbelegen.

Fremdwährungen umrechnen: Vermögenswerte in Fremdwährung (z. B. Britisches Pfund, US-Dollar, Schweizer Franken) müssen zum offiziellen Wechselkurs der Banco de España am 31. Dezember umgerechnet werden. Typos oder falsche Kurse können zu Bußgeldern pro fehlerhaftem Datensatz führen.

NIF/NIE erforderlich: Die Einreichung ist nur möglich, wenn die steuerpflichtige Person über eine spanische Steuernummer (NIF/NIE) verfügt. Auch für minderjährige Kinder mit Auslandsvermögen über dem Schwellenwert muss eine NIE vorliegen.

Häufig gestellte Fragen zum Modelo 720

Wurde das Modelo 720 durch das EuGH-Urteil abgeschafft?

Nein. Der EuGH hat 2022 lediglich das Sanktionsregime als unverhältnismäßig eingestuft. Die Meldepflicht besteht unverändert fort – nur die Strafen wurden deutlich gesenkt.

Muss ich das Modelo 720 jedes Jahr einreichen?

Nicht unbedingt. Nach der Erstmeldung müssen Sie nur dann erneut melden, wenn sich der Wert einer Kategorie um mehr als 20.000 € erhöht hat, ein gemeldeter Vermögenswert veräußert oder geschlossen wurde, oder eine neue Kategorie erstmals den 50.000-€-Schwellenwert überschreitet.

Was ist der Unterschied zwischen Modelo 720 und Modelo 721?

Das Modelo 720 erfasst Bankkonten, Wertpapiere/Versicherungen und Immobilien im Ausland (drei Blöcke). Das Modelo 721 (seit 2024) erfasst ausschließlich Kryptowährungen, die bei ausländischen Verwahrern gehalten werden. Kryptowährungen sind nicht mehr im Modelo 720 zu melden.

Muss ich auch die Konten meiner Eltern melden, für die ich eine Vollmacht habe?

Ja. Wer eine Vollmacht (autorizado) über ein Bankkonto im Ausland besitzt, ist zur Meldung im Modelo 720 verpflichtet – auch wenn es nicht das eigene Konto ist. Es zählt allein, ob die Verfügungsberechtigung am 31. Dezember besteht und der Schwellenwert in der jeweiligen Kategorie erreicht wird.

Ich falle unter das Beckham Law – muss ich das Modelo 720 einreichen?

Nein. Personen, die unter dem Régimen especial para trabajadores desplazados (Art. 93 LIRPF, sog. „Beckham Law") besteuert werden, sind von der Abgabe des Modelo 720 befreit.

Was passiert, wenn ich das Modelo 720 zu spät einreiche?

Bei freiwilliger, aber verspäteter Einreichung (ohne behördliche Aufforderung) droht ein Bußgeld von 150 € bis 250 € pro Informationsblock gemäß Art. 198 LGT. Erfolgt die Einreichung erst nach Aufforderung durch die AEAT, fallen deutlich höhere Sanktionen an. Wir empfehlen, die Erklärung in jedem Fall so schnell wie möglich nachzuholen.

Werden Immobilien zum Marktwert oder zum Kaufpreis angegeben?

Immobilien werden im Modelo 720 mit dem Anschaffungspreis (inkl. Nebenkosten und Steuern) angegeben – nicht mit dem aktuellen Marktwert. Bei geerbten Immobilien gilt der in der Erbschaftsteuererklärung angegebene Wert. Die Angabe des Marktwerts ist ein häufiger Fehler.

Kann ich jemanden mit der Einreichung beauftragen?

Ja. Als Colaborador Social bei der AEAT kann PEHOMA Consult die Erklärung in Ihrem Namen elektronisch einreichen. Sie benötigen dazu keine eigenen digitalen Zertifikate – wir übernehmen den gesamten Prozess für Sie.


PEHOMA Consult – Ihr Partner für Modelo 720 & 721

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie meldepflichtig sind? Nutzen Sie unseren kostenlosen Online-Pflichtprüfer – in nur 2 Minuten erfahren Sie, ob Sie ein Modelo 720 oder 721 abgeben müssen. Oder beauftragen Sie uns direkt mit der Erstellung und fristgerechten Einreichung Ihrer Erklärung bei der AEAT.

Fragen? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne persönlich auf Deutsch.

Fazit

Das Modelo 720 bleibt eine verbindliche Pflicht für alle steuerlich in Spanien ansässigen Personen mit Auslandsvermögen über 50.000 € in einer der drei Kategorien. Die Strafen wurden 2022 zwar erheblich gesenkt, aber eine Nichtabgabe kann weiterhin zu Bußgeldern, Steuernachzahlungen und unangenehmen Folgen führen.

Seit 2024 ergänzt das Modelo 721 die Meldepflichten um Kryptowährungen bei ausländischen Verwahrern. Auch hier gilt der 50.000-€-Schwellenwert und die gleiche Abgabefrist bis zum 31. März.

Wir empfehlen dringend, sich frühzeitig über die individuellen Pflichten zu informieren, die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei ausländischen Institutionen anzufordern und die Erklärung nicht auf den letzten Tag der Frist zu verschieben. Gerne stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Expertise im deutsch-spanischen Steuerrecht zur Seite – ob bei der Prüfung Ihrer Meldepflicht, der Zusammenstellung der Unterlagen oder der fristgerechten Einreichung bei der AEAT.

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