Wer in Spanien eine Steuererklärung zu spät abgibt oder eine fällige Steuerzahlung versäumt, muss mit Verspätungszuschlägen (recargos), Verzugszinsen und gegebenenfalls Sanktionen rechnen. Dieser Guide erklärt klar und praxisnah: Wie hoch die Zuschläge sind, wann sie anfallen, auf welcher Basis sie berechnet werden, wie sich Zuschläge kombinieren können – und welche Rabatte möglich sind.
1. Verspätete Abgabe ohne Aufforderung (Art. 27 LGT)
Reichen Sie eine Selbstveranlagung (autoliquidación) nach Fristende, aber ohne vorherige Aufforderung der Steuerverwaltung ein, gilt:
- 1 % Grundzuschlag + 1 % je weiterem vollen Monat der Verspätung (bis 12 Monate).
- Ab Monat 13: pauschal 15 % Zuschlag und zusätzlich Verzugszinsen (auf die Steuerschuld) ab dem Tag nach Ablauf der 12 Monate bis zur Abgabe.
- Keine Strafe (Sanktion) und bis zur Abgabe (bzw. bis Monat 12) keine Zinsen; der Zuschlag ersetzt in diesem Szenario das Sanktionsverfahren.
25 % Rabatt auf den Art.-27-Zuschlag ist möglich, wenn die gesetzlichen Zahlungsbedingungen eingehalten werden (sofortige Zahlung bzw. fristgerechte Zahlung nach Bescheid oder bewilligter, besicherter Zahlungsaufschub).
2. Verspätete Zahlung und Vollstreckung (Art. 28 LGT)
Wird die Steuer nicht fristgerecht gezahlt, beginnt das período ejecutivo (Vollstreckungszeitraum). Dann fallen Zuschläge an, berechnet auf die komplette nicht fristgerecht entrichtete Schuld:
- 5 % recargo ejecutivo: Zahlung vor Zustellung der Vollstreckungsanordnung.
- 10 % recargo de apremio reducido: Zahlung nach Zustellung, aber innerhalb der im Bescheid genannten Frist (inkl. Zahlung dieses Zuschlags).
- 20 % recargo de apremio ordinario: wenn auch dann nicht gezahlt wird. Dieser Zuschlag ist mit Verzugszinsen kombinierbar; zusätzlich können Vollstreckungskosten anfallen.
3. Kombination beider Zuschläge (Abgabe + Zahlung)
Bei Steuerarten mit Zahllast (z. B. Modelo 100, Einkommensteuer) führt eine verspätete Abgabe praktisch immer auch zu einer verspäteten Zahlung. Damit können beide Zuschläge kombiniert werden:
- Freiwillige Nachmeldung & sofortige Zahlung → nur Art. 27 (1–15 %, Rabatt möglich).
- Nachmeldung, aber Zahlung verzögert → Art. 27 und Art. 28 (5–20 % + ggf. Zinsen & Kosten).
- Abgabe erst nach Aufforderung → nur Art. 28 (weil die Verwaltung aktiv wurde), ohne Art. 27.
Merke: Je früher Sie selbstständig handeln und zahlen, desto günstiger. Warten auf ein Schreiben verteuert die Sache.
4. Verzugszinsen (Art. 26 LGT)
Verzugszinsen sind eine Nebenleistung zur Steuer. Sie fallen u. a. an bei verspäteter Zahlung, bei verspäteter Abgabe ab dem 13. Monat oder bei Rückzahlung unrechtmäßig erhaltener Erstattungen. Der Zinssatz entspricht grundsätzlich dem gesetzlichen Zinssatz des Geldes + 25 %; bei vollständig besicherten Stundungen (Bankbürgschaft / Versicherung) gilt der gesetzliche Zinssatz.
5. Sanktionen (sanciones) bei Pflichtverstößen
Unabhängig von Zuschlägen und Zinsen kann die Steuerverwaltung Sanktionen verhängen, wenn ein schuldhaftes Verhalten vorliegt. Wichtige Kategorien:
- Materielle Verstöße (z. B. Nichtzahlung/Steuerhinterziehung bei Autoliquidationen): Leicht (i. d. R. 50 % der hinterzogenen Steuer), schwer (50–100 %), sehr schwer (100–150 %), mit gesetzlich definierten Erhöhungen/Abstufungen.
- Formelle Verstöße (siehe Abschnitt „Informative Meldungen“): feste oder proportionale Geldbußen, typischerweise zusätzlich zu Zinsen und ggf. zu Vollstreckungszuschlägen.
6. Formelle Informationspflichten (informativas)
Informationsmeldungen ohne Zahlungsverpflichtung (z. B. Modelo 347, 349, 390, 232) sind dennoch pflichthaft. Bei verspäteter, unterlassener oder fehlerhafter Abgabe drohen i. d. R. feste Bußgelder, u. a.:
- 20 € je fehlendem/fehlerhaftem Datensatz (bezogen auf eine Person/Einheit) mit Mindestbuße 300 € und Höchstbuße 20.000 €, wenn kein wirtschaftlicher Schaden entsteht (typisch für generelle Informationspflichten).
- Bei fehlerhaften/inkompletten Angaben mit monetären Größen können prozentuale Bußen greifen (bis zu 2 % der nicht/fehlerhaft gemeldeten Beträge, mit Mindestbeträgen).
Wichtig: Auch ohne Zahllast sind Versäumnisse bußgeldbewährt. Korrekte und fristgerechte Meldungen vermeiden unnötige Kosten.
7. Rabatte & Reduktionen
- Art.-27-Zuschlag: 25 % Rabatt, wenn die strengen Zahlungsbedingungen eingehalten werden.
- Sanktionen (materielle Verstöße, Art. 191–197 LGT): 30 % Reduktion bei Conformidad, 65 % bei Acta con acuerdo; zusätzlich 40 %, wenn die (reduzierte) Strafe fristgerecht gezahlt und nicht angefochten wird. So sind je nach Fall bis zu ~85 % Reduktion möglich.
8. Praxisbeispiele
Beispiel A: Modelo 100 fünf Monate zu spät abgegeben, sofort bezahlt
Zuschlag Art. 27: 1 % + 5 % = 6 %. Mit 25 % Rabatt: 4,5 %. Keine Vollstreckungszuschläge.
Beispiel B: Modelo 100 fünf Monate zu spät abgegeben, Zahlung erst nach Bescheid
Zuschlag Art. 27: 6 % + zusätzlich Art. 28 (typisch 10 % im „reduzierten“ Vollstreckungszeitraum) = 16 % gesamt, zuzüglich Zinsen (und ggf. Kosten). Deutlich teurer als Beispiel A.
Beispiel C: Fristgerechte Abgabe, aber verspätete Zahlung
Kein Art.-27-Zuschlag, aber Art. 28: 5 % / 10 % / 20 % je nach Zeitpunkt der Zahlung; Zinsen möglich.
9. Überblickstabelle
Situation | Zuschlag Abgabe (Art. 27) |
Zuschlag Zahlung (Art. 28) |
Verzugszinsen | Hinweise |
---|---|---|---|---|
Fristgerechte Abgabe & Zahlung | – | – | – | Keine Kosten. |
Verspätete Abgabe, sofortige Zahlung | 1 % + 1 %/Monat (bis 15 %) | – | Ab Monat 13 | 25 % Rabatt möglich; keine Strafe. |
Verspätete Abgabe & verspätete Zahlung | 1–15 % | 5–20 % | Ab Vollstreckungsbeginn + ggf. ab Monat 13 | Kombination beider Zuschläge möglich. |
Nur verspätete Zahlung (Abgabe fristgerecht) | – | 5–20 % | Ab Vollstreckungsbeginn | Zinsen möglich; Kosten der Vollstreckung möglich. |
Formelle Verstöße (informativas) | – | – | – | Typisch 20 € je Datensatz (min. 300 €, max. 20.000 €), ggf. prozentuale Bußen bei Geldbeträgen. |
10. Häufige Fragen (FAQ)
Werden Zuschläge für Abgabe und Zahlung gleichzeitig fällig?
Ja, wenn die verspätete Abgabe auch eine verspätete Zahlung bedeutet (z. B. IRPF/Modelo 100) und nicht sofort bezahlt wird. Dann kann Art. 27 (Abgabe) mit Art. 28 (Zahlung) kumulieren.
Kann ich die Zuschläge oder Zinsen steuerlich absetzen?
Nein. Zuschläge und Zinsen sind Nebenleistungen bzw. Sanktionen – keine abzugsfähigen Aufwendungen.
Gibt es eine „Schonfrist“ ohne Zinsen?
Ja: Beim Zuschlag nach Art. 27 fallen bis einschließlich Monat 12 keine Zinsen an. Ab Monat 13 werden Zinsen fällig. Im Vollstreckungszeitraum (Art. 28) entstehen Zinsen; beim 5 % und 10 % Zuschlag entfallen Zinsen ab Beginn des Vollstreckungszeitraums, beim 20 % Zuschlag fallen sie an.
Wie sichere ich mir den 25 % Rabatt auf den Art.-27-Zuschlag?
Durch fristgerechte Zahlung der gesamten Schuld und des Zuschlags (bzw. rechtzeitig beantragten und besicherten Zahlungsaufschub) gemäß den gesetzlichen Zahlungsfristen nach der Bescheidszustellung.
Was kostet eine verspätete informativa ohne Zahllast?
Typisch 20 € je fehlendem/fehlerhaftem Datensatz mit Mindest-/Höchstgrenzen; bei monetären Angaben sind prozentuale Bußen möglich.
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Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts- und Steuerberatung. Änderungen der Rechtslage vorbehalten.