Freitag, 04 Februar 2022 07:58

EuGH erklärt das spanische Modelo 720 in Teilen für illegal

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Am 27. Januar erhielten die spanischen Steuerfachleute überraschend und fast ungläubig eine der guten Nachrichten, die wir, die wir in diesem Bereich der Rechtspraxis arbeiten, nur selten erhalten. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat  Recht gesprochen 

und einen langen Streit zwischen der Europäischen Kommission und Spanien über die Verpflichtung der in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen, ihre im Ausland befindlichen Vermögenswerte oder Rechte mit dem so genannten Formular 720 zu deklarieren, beigelegt. Diese Verpflichtung wurde durch das Gesetz Nr. 7/2012 vom 29. Oktober 2012 zur Änderung der Steuer- und Haushaltsvorschriften und zur Anpassung der Finanzvorschriften auferlegt, um die Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug zu verstärken.

Für all diejenigen, denen das Modelo 720 nichts sagt: Seit 2012 mussten alle in Spanien unbeschränkt Steuerpflichtigen (Residente fiscal) Ihre Vermögenswerte ausserhalb Spaniens deklarieren. Dies beinhaltet Immobilien, Geschäftsanteile, Lebensversicheurngen, Bar- und Sparvermögen, Aktien, Rechte, etc. Diese Informative Meldung muss jährlich vor dem 31.03. für das abgelaufene Kalenderjahr eingereicht werden. Bei Nichtbeachtung sind extrem hohe Strafen fällig (mindestens 1500€!)

Im November 2015 richtete die Europäische Kommission ein Aufforderungsschreiben an die spanischen Behörden wegen der Unvereinbarkeit bestimmter Aspekte dieser Verordnung mit dem Recht der Europäischen Union. Die Kommission war der Ansicht, dass die Folgen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung in keinem Verhältnis zu dem mit den spanischen Rechtsvorschriften verfolgten Ziel stehen. Vier Jahre später, am 23. Oktober 2019, hat das EU-Organ beim EuGH eine Vertragsverletzungsklage gegen Spanien eingereicht. Das Urteil des EU-Gerichts dauerte mehr als zwei Jahre - es wurde am 27. Januar 2022 in der Rechtssache C-788/19 verkündet - und gab der Kommission Recht, weil es der Auffassung ist, dass die spanische Regelung gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs im Gebiet der Union verstößt.

In seinem Urteil bestätigt der EuGH drei Aspekte der spanischen Regelung: die Vermutung, dass es sich bei nicht deklarierten Einkünften um ungerechtfertigte Kapitalerträge handelt, wobei in der Praxis keine Möglichkeit besteht, sich auf die Verjährung zu berufen; die proportionale Strafe in Höhe von 150 % der Steuer, die auf die Beträge berechnet wird, die dem Wert der im Ausland gehaltenen Vermögenswerte oder Rechte entsprechen; und die feste Strafe pro Information oder Informationssatz.

In Bezug auf den ersten dieser Punkte - und stark vereinfachend - hält der EuGH die Wirkung der Unverjährbarkeit zugunsten der Steuerverwaltung für unverhältnismäßig, da sie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt. Die Höhe der Strafe - 150 % - hält er für äußerst repressiv, da es immer wieder zu Situationen kommen kann, in denen der vom Finanzamt vom Steuerpflichtigen geforderte Betrag 100 % des Wertes des im Ausland befindlichen Vermögens des Steuerpflichtigen übersteigt. Sie ist auch der Ansicht, dass die Höhe der Pauschalstrafen - der dritte genannte Aspekt -, die zu den oben genannten hinzukommen können, überhöht ist, da sie strenger sind als die im allgemeinen Sanktionssystem für ähnliche Straftaten vorgesehenen.

Spanien ist verpflichtet, die Vorschriften für die Meldung von im Ausland gelegenen Vermögenswerten und Rechten - das oben genannte Formular 720 - so schnell wie möglich anzupassen, denn wenn die Kommission der Ansicht ist, dass das Land die im Urteil vom Januar dieses Jahres geforderten Änderungen nicht vorgenommen hat, kann sie den EuGH anrufen, der in diesem Fall ein Zwangsgeld verhängen könnte.

Nachdem wir die Theorie dargelegt haben, kommen wir nun zur Praxis:

Welche konkreten Auswirkungen hat das oben genannte Urteil für das Jahr 2021, aber auch für die vorangegangenen Jahre und in Zukunft für die Jahre 2022 und darüber hinaus?

Zum heutigen Tag (Anfang Februar 2022) ist die Verpflichtung zur Einreichung des Formulars 720 für spanische Steuerpflichtige mit Vermögenswerten und Rechten im Ausland noch nicht abgeschafft, so dass sie das Formular auch für das Jahr 2021, dessen freiwillige Frist am 31. März endet, einreichen müssen. Außerdem muss die Verwaltung für das Jahr 2021 und die Folgejahre die Sanktionsregelung für die vollständige, unvollständige oder unvorhergesehene Nichteinhaltung der Vorschriften ändern, indem sie die Sanktionen auf das Niveau der für die Nichteinhaltung anderer ähnlicher Sanktionen im nationalen Hoheitsgebiet vorgesehenen Sanktionen senkt. Ebenso sollte für Einkünfte, die nicht als ungerechtfertigte Kapitalerträge deklariert werden, die allgemeine Verjährungsfrist - d. h. vier Jahre - gelten.

Wir sind also gespannt auf die Reaktion Spaniens. Eine erste Reaktion kam bereits, von seiten der spanischen Finanzministerin, María Jesús Montero. Sie hat angekündigt, dass die Vorschriften für das Modelo 720 schnellstmöglich, wohl auch noch vor dem 31.03.2022 angepasst werden. Sie hat klargestellt, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshof nicht die Erklärung nach modelo 720 an sich kritisiert und für illegal erklärt hat, sondern nur spezifische Teile der Vorschriften dazu. 

Es ist also davon auszugehen, dass das Modelo 720 nicht verschwinden wird, sondern lediglich an die EU Rechtssprechung angepasst werden wird. Wie genau das aussehen wird ist aktuell noch nicht klar. Es bleibt abzuwarten, was in den kommenden Tagen und wenigen Wochen bis zum 31.03.2022 aus den spanischen Finanzministerium dazu kommen wird. 

Wenn Sie steuerlich in Spanien ansässig sind (Residente fiscal) und Vermögen im Ausland besitzen, sollten Sie sich von einem Steuerberater begleiten lassen. Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung. 

Gelesen 1761 mal Letzte Änderung am Samstag, 05 Februar 2022 14:40
Jost Tscherepanow

Jost Tscherepanow ist seit über 25 Jahren Unternehmer. Als Dipl. Betriebswirt hat er sich auf internationales Steuerwesen spezialisiert.


Seit nunmehr fast 15  Jahren lebt und arbeitet er an der Costa del Sol. Als Geschäftsführer und Gesellschafter von PEHOMA Consult in Malaga ist er als Steuerberater, sowie Rechts- und Unternehmensberater tätig.

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