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Pflicht zur Einkommensteuererklärung: Ab 2024 gilt eine Erhöhung der Grenze für die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung. Personen, die Einkünfte aus mehr als einem Arbeitgeber beziehen, müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn sie vom zweiten und folgenden Arbeitgebern mehr als 1.500 Euro erhalten haben und ihr Gesamteinkommen 15.000 Euro übersteigt.
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Mietwohnungen: Eine weitere steuerliche Neuerung betrifft die Vermietung von Wohnungen. Ab Januar wird der Reduktionsprozentsatz für positive Nettomieteinnahmen aus Immobilienkapital von 60 % auf 50 % gesenkt. Diese Änderung betrifft Verträge, die ab dem 1. Januar 2024 abgeschlossen werden.
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Kinderbetreuungszulage: Seit Januar 2023 wurde auch die Kinderbetreuungszulage geändert, was sich auf die Einkommensteuererklärung für 2024 auswirkt. Mütter mit Kindern unter drei Jahren, die Anspruch auf das Kinderabsetzbetrag haben, können die Steuerlast um bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Kind unter drei Jahren mindern. Dies gilt auch, wenn sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.
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Elektrofahrzeuge: Seit 2023 gibt es eine neue Steuerabzugsregelung für den Kauf von Elektrofahrzeugen, die bis Ende 2024 gültig ist. Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 30. Juni 2023 und dem 31. Dezember 2024 erworben werden und nicht für wirtschaftliche Aktivitäten verwendet werden, erhalten einen Steuerabzug von 15 % des Anschaffungswerts, mit einer maximalen Abzugsbasis von 20.000 Euro.
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Kryptowährungen: Ab 2024 müssen neue Modelle im Zusammenhang mit Kryptowährungen bei der Steuerbehörde eingereicht werden. Dies betrifft bestimmte Meldepflichten bezüglich dieser Vermögenswerte für alle Steuerpflichtigen und Transaktionen des Jahres 2023.
Diese Änderungen im Steuerrecht sollten genau beachtet werden, um die finanzielle Planung entsprechend anzupassen. Für weitere Details zu diesen und anderen steuerlichen Neuerungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von PEHOMA Consult