Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Spanien

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Spanien

Immer wieder erreichen uns Fragen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Spanien. Die gesetzlichen Regelungen unterscheiden sich deutlich von denen in Deutschland, Österreich oder der Schweiz und führen häufig zu Unsicherheiten. In diesem Artikel geben wir Ihnen einen aktuellen, praxisnahen Überblick aus Sicht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Die ärztliche Krankschreibung („Parte de baja“)

Wer arbeitsunfähig erkrankt, muss sich im zuständigen staatlichen Gesundheitszentrum („Centro de salud“) vorstellen. Dort stellt der Hausarzt („Médico de cabecera“) die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (parte médico de baja por incapacidad temporal) aus. Private Ärzte dürfen diese Bescheinigung nicht ausstellen. Wird die Krankheit zunächst privat diagnostiziert, müssen die Unterlagen beim staatlichen Gesundheitszentrum vorgelegt werden, um die Arbeitsunfähigkeit offiziell zu bestätigen.

Seit April 2023 erfolgt die Übermittlung an den Arbeitgeber elektronisch. Arbeitnehmer müssen die Bescheinigung nicht mehr physisch einreichen.

Gesundschreibung („Parte de alta“)

Die Arbeitsunfähigkeit endet erst mit einer ärztlichen Gesundschreibung (parte de alta), die ebenfalls vom staatlichen Gesundheitszentrum ausgestellt wird. Ohne diese Bescheinigung drohen Probleme mit der Sozialversicherung und mit der Lohnabrechnung.

Leistungsansprüche bei Krankheit (Enfermedad común)

Unter allgemeine Erkrankungen fallen alle Krankheitsfälle, die nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden. Dazu gehören seit 2023 auch COVID-Erkrankungen.

  • 1.–3. Krankheitstag: Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
  • 4.–15. Krankheitstag: 60 % der Beitragsgrundlage („Base reguladora de las contingencias comunes“), vom Arbeitgeber gezahlt – ohne Erstattung.
  • 16.–20. Krankheitstag: 60 % der Basis, weiterhin vom Arbeitgeber ausgezahlt, jedoch von der Sozialversicherung (Seguridad Social) erstattet.
  • Ab dem 21. Krankheitstag: 75 % der Basis, vom Arbeitgeber ausgezahlt und von der Sozialversicherung erstattet.

Aus Sicht des Arbeitnehmers

Die ersten drei Krankheitstage sind unbezahlt. Ab dem vierten Tag besteht Anspruch auf 60 %, ab dem 21. Tag auf 75 % der „Base de las contingencias comunes“ (dieser Wert ist auf der Lohnabrechnung, der Nómina, ausgewiesen).

Aus Sicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trägt die Zahlungen in den ersten 15 Tagen allein. Ab Tag 16 werden die Beträge zwar weiterhin über die Lohnabrechnung ausbezahlt, aber von der Seguridad Social zurückerstattet – allerdings oft mit zeitlicher Verzögerung.

Leistungsansprüche bei Arbeitsunfällen (Accidente de trabajo)

  • 1. Krankheitstag: kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
  • Ab dem 2. Krankheitstag: 75 % der Beitragsgrundlage, gezahlt und dem Arbeitgeber vollständig erstattet.

Wichtig: Die konkrete Höhe der Zahlungen kann durch Tarifverträge (Convenios colectivos) erweitert oder abweichend geregelt sein.

Praktische Hinweise

  • Alle Fristen sollten streng beachtet werden, um Kürzungen oder Rückforderungen zu vermeiden.
  • Die „Base de las contingencias comunes“ ist nicht identisch mit dem Nettogehalt – oft ist die Lohnfortzahlung geringer als erwartet.
  • Bei längerer Krankheit kann eine ärztliche Nachprüfung oder eine Begutachtung durch die Sozialversicherung erfolgen.
  • Arbeitgeber sollten die Erstattungsanträge rechtzeitig und korrekt einreichen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.

Fazit

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Spanien folgt klaren gesetzlichen Regeln, die sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer oft überraschend sind. Wer die Abläufe kennt, vermeidet finanzielle Nachteile und Konflikte mit der Sozialversicherung.

Haben Sie Fragen zu konkreten Fällen oder benötigen Sie Unterstützung bei der arbeitsrechtlichen Umsetzung? Kontaktieren Sie uns gerne. Bei PEHOMA Consult beraten wir Sie kompetent zu allen Fragen rund um Arbeitsrecht und Sozialversicherung in Spanien.

(Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind stets alle Geschlechter.)

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