Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer interessieren sich für die Details zu diesem Thema. Deshalb haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst:
Wenn ein Mitarbeiter erkrankt und nicht arbeitsfähig ist, muss er zu seinem Gesundheitszentrum (staatlich) gehen und sich eine Krankschreibung ("Parte médico de baja de incapacidad temporal") ausstellen lassen. Diese Bescheinigung wird ausschließlich von Ärzten des spanischen Gesundheitssystems, in der Regel vom Hausarzt ("Médico de cabecera"), ausgestellt. Die Zuständigkeit für das Gesundheitszentrum hängt vom Wohnort ab, und die spanische Versichertenkarte wird benötigt. Es ist wichtig zu beachten, dass private Ärzte (also Ärzte außerhalb des staatlichen Gesundheitssystems der Seguridad Social) keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen dürfen. Sollte die Krankheit von einem Privatarzt festgestellt worden sein, muss der Arbeitnehmer die Unterlagen des Privatarztes zum Gesundheitszentrum bringen, um dort die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten. Seit April 2023 entfällt die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorzulegen, da die Daten nun elektronisch und automatisiert übermittelt werden.
Je nachdem, ob es sich um eine allgemeine Erkrankung (enfermedad commun) oder einen Arbeitsunfall (Accidente de trabajo) handelt, sind die Vorgehensweisen leicht unterschiedlich, ebenso wie die Ansprüche auf Lohnfortzahlung.
Anders als in vielen anderen Ländern muss sich der Mitarbeiter in Spanien wieder von einem Arzt gesundschreiben lassen. Dies erfolgt ebenfalls im Gesundheitszentrum, und die "Parte de alta". Wenn dieser Schritt nicht erfolgt, drohen Probleme mit der Sozialversicherung.
Nachfolgend haben wir die Leistungsansprüche in Krankheitsfall aufgeführt:
Allgemeine Erkrankungen, zu denen alle Krankschreibungen gehören, die nicht als Arbeitsunfall gewertet werden. Dies schließt auch COVID-Erkrankungen ein, die zuvor als Arbeitsunfall galten.
Lohnanspruch des erkrankten Mitarbeiters:
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- bis 3. Krankheitstag: Kein Lohnanspruch (quasi unbezahlte Zeit!)
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- bis 15. Krankheitstag: 60% der Berechnungsgrundlage der "contingencias Comunes", vom Arbeitgeber ohne Erstattung gezahlt
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- bis 20. Krankheitstag: 60% der Berechnungsgrundlage der "contingencias Comunes", wird dem Arbeitgeber erstattet
- Ab dem 21. Krankheitstag: 75% der Berechnungsgrundlage der "contingencias Comunes", wird dem Arbeitgeber erstattet
Aus Sicht des Arbeitnehmers: Die ersten drei Krankheitstage sind unbezahlt! Vom vierten bis einschließlich 20. Krankheitstag erhält er 60% der "Base de las Contingencias comunes" (dieser Betrag sollte auf der Lohnabrechnung "Nómina" ausgewiesen sein). Ab dem 21. Krankheitstag erhält er 75% der genannten "Base de las Contingencias Comunes".
Aus Sicht des Arbeitgebers: Die ersten drei Krankheitstage wird dem erkrankten Mitarbeiter kein Geld gezahlt. Vom 4. bis einschließlich 15. Krankheitstag zahlt der Arbeitgeber 60% der "Base de las Contingencias Comunes" aus eigener Tasche, ohne Erstattung. Ab dem 16. Krankheitstag werden die Beträge zwar vom Arbeitgeber in der monatlichen Lohnabrechnung ausgewiesen und ausbezahlt, jedoch später durch die Seguridad Social erstattet. Dieser Prozess kann jedoch eine gewisse Verzögerung mit sich bringen. Wenn die Erkrankung im Oktober lag und die erstattungsfähigen Auszahlungen auf der Lohnabrechnung für Oktober ausgewiesen sind, wird der Betrag erst am Ende November verrechnet/erstattet.
Arbeitsunfälle:
Lohnanspruch des Mitarbeiters:
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- Krankheitstag: kein Lohnanspruch
- Ab dem 2. Krankheitstag: 75% der Berechnungsgrundlage der "contingencias Comunes", wird dem Arbeitgeber vollständig erstattet
Die jeweiligen Tarifverträge können von den genannten Regelungen abweichen, wodurch es zu veränderten Leistungsansprüchen kommen kann.
Bei Fragen stehen wir Ihnen bei PEHOMA Consult gerne zur Verfügung.
(Hinweis: Im Text wurde zur besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet.)