Sind geringe Einkünfte aus online Verkäufen in Spanien steuerpflichtig?

Sind geringe Einkünfte aus online Verkäufen in Spanien steuerpflichtig?

Warenverkäufe auf Gebrauchtplattformen, Angebote für Dienstleistungen, oder andere übliche Arten "nebenbei" Geld zu verdienen, führen oft zur Frage: Muss ich dies anmelden und muss darauf ich Steuern zahlen?

Eine Website zu erstellen, um einen Online-Shop zu betreiben, einen Blog einzurichten und Dienstleistungen anzubieten oder sich einfach auf einem der bekannten Portale für den Online-Handel oder für Freiberufler, die ihre Dienste Dritten anbieten, zu registrieren, wird immer üblicher und ist nicht sehr komplex.

Deshalb haben  viele Menschen beschlossen, "online zu gehen, um etwas Geld zu verdienen" und ihre Tätigkeit im Internet aufzunehmen. 

Aber früher oder später stellt sich für alle die gleiche Frage: Welche arbeitsrechtlichen und steuerlichen Folgen hat diese Tätigkeit für mich in Spanien?

WAS SIND DIE AUSWIRKUNGEN DIESER TÄTIGKEIT?
Grundsätzlich und abgesehen von anderen zivilrechtlichen Folgen wie der Möglichkeit, Ansprüche wegen Produktmängeln oder schlechtem Service geltend zu machen, könnte diese Art von Tätigkeit steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen haben. Wir werden beide Aspekte getrennt nach der spanischen Rechtslage analysieren:

Was das IRPF-Gesetz (Einkommenssteuergesetz in Spanien) besagt: Dieses Gesetz definiert als Einkommen u.a. alle Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten. Folglich gilt jedes Einkommen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit als steuerpflichtiges Ereignis.

Dasselbe Gesetz definiert als vollständiges Einkommen aus wirtschaftlicher Tätigkeit jedes Einkommen, das aus einer Arbeit stammt und als steuerpflichtig gilt.
Einkünfte, die aus persönlicher Arbeit und Kapital zusammen oder aus nur einem dieser Faktoren stammen und die den eigenen Einsatz von Produktionsmitteln und Arbeitskräften oder eines von beidem durch den Steuerzahler beinhalten, um in die Produktion oder den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen einzugreifen.

Als solche gelten insbesondere Einkünfte aus der Gewinnung von Bodenschätzen, der Herstellung von Waren, dem Handel oder der Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich des Handwerks, der Land- und Forstwirtschaft, der Viehzucht, der Fischerei, des Baugewerbes, des Bergbaus sowie der Ausübung von freien, künstlerischen und sportlichen Berufen.

Wie Sie aus der wörtlich aus dem Gesetz übernommenen Definition ersehen können, stellt die Tätigkeit des Handels (einschließlich des elektronischen Handels) und die Erbringung jeglicher Art von Dienstleistung, die im Austausch gegen einen Preis vertrieben wird, eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, deren Einkünfte als steuerpflichtiger Tatbestand gelten.

Aus diesem Grund muss grundsätzlich jeder Steuertatbestand gemäß den Regeln dieser Einkommensteuer quantifiziert und erklärt werden, wenn er sich innerhalb der vom Gesetz selbst festgelegten Grenzen bewegt.

Während das Gesetz festlegt, dass Einkünfte aus abhängiger Arbeit (als Arbeitnehmer) nicht erklärt werden müssen, wenn ihr Betrag im Kalenderjahr 22.000 € pro Jahr (regel für das Jahr 2022) nicht übersteigt, liegt die Grenze für die Verpflichtung zur Erklärung von Einkünften aus wirtschaftlichen Tätigkeiten bei 1.000 € pro Jahr. Das bedeutet, dass nach den Steuervorschriften jedes Einkommen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten (und E-Commerce oder Online-Handel ist eine davon), das 1.000 € pro Jahr übersteigt, erklärt werden muss.

Es gibt zwei wichtige Punkte zu beachten:
  • Erstens müssen Sie bedenken, dass es sich um ein Einkommen handelt und dass dieses berechnet wird, indem die Ausgaben, die zur Erzielung dieses Einkommens getätigt wurden, von dem erzielten Einkommen abgezogen werden.
    Betrachten wir ein Beispiel: Juan betreibt eine Website für den Verkauf von Fotos, die er selbst zur Illustration anderer Websites und für andere Zwecke aufgenommen hat.

Im Jahr 2022 verkaufte er Fotos im Wert von 1.500 €, musste aber auch Ausgaben für die Foto- und Computerausrüstung und an Dritte gezahlte Reisekosten tragen (für alles sind FACTURAS, also Rechnungen auf seinen Namen vorhanden), die sich im Jahr auf insgesamt 600 € beliefen. Juan hat demnach ein Einkommen aus seiner wirtschaftlichen Tätigkeit von 900 € erzielt. Er ist daher nicht verpflichtet, diese Tätigkeit oder sein Einkommen zu erklären.

  • Zweitens sollten Sie bedenken, dass eine Meldepflicht nicht zwangsläufig eine Zahlungspflicht bedeutet, denn wenn Sie diese Einkommensgrenze (1.000 € pro Jahr) überschreiten, müssen Sie quartalsweise 20 % des gemeldeten Einkommens aus der wirtschaftlichen Tätigkeit steuerlich deklarieren und als Abschlagszahlung zahlen, aber diese Zahlung erfolgt als "Anzahlung" auf Ihre jährliche Steuererklärung. Diese Abschlagszahlungen werden  mit der jährlichen Steuererklärung (declaracion de renta) verrechnet. Wenn Ihr Nettoeinkommen 12.000 € nicht übersteigt, erhalten Sie normalerweise eine Rückerstattung aller gezahlten Abschlagsbeträge. Allerdings mit einer erheblichen Verzögerung in Bezug auf das Datum, an dem Sie die Abschlagszahlungen geleistet haben.
Was sagt das Umsatzsteuergesetz: Dieses Gesetz legt fest, dass Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die von Unternehmern und Freiberuflern erbracht werden, der Umsatzsteuer unterliegen.

Artikel 5 des Umsatzsteuergesetz in Spanien (LIVA)  legt fest, dass Personen oder Einrichtungen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, den Status von Unternehmern oder Freiberuflern haben. Diejenigen, die ausschließlich unentgeltlich Waren oder Dienstleistungen liefern, sind von diesem Konzept ausgeschlossen.

Wir haben bereits im Abschnitt über die Einkommenssteuer gesehen, dass die Tätigkeit des Handels (einschließlich des elektronischen Handels) und die Erbringung jeder Art von Dienstleistung, die gegen einen Preis vertrieben wird, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt und ihre Einkünfte als steuerpflichtiger Tatbestand gelten. Die logische Konsequenz ist, dass diese Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, sofern sie nicht sporadisch oder unentgeltlich erfolgen oder im Mehrwertsteuergesetz selbst ausdrücklich als steuerbefreit deklariert sind, einen Steuertatbestand darstellen, was zwangsläufig die Abgabe von Steuererklärungen nach sich ziehen wird.

Wir raten Ihnen, sich sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Mehrwertsteuer an die geltende Gesetzgebung zu halten. Es ist oft weniger aufwändig, sich an das Gesetz zu halten, als einen Abgabenbescheid und die entsprechenden Strafen zu riskieren.

 

Muss ich also meine "Nebeneinkünfte" als Gewerbe anmelden und die Einnahmen versteuern?
Wir raten Ihnen dringend dazu, wenn Sie die Deklarationsgrenze von 1.000€ pro Kalenderjahr überschreiten und begründen dies  damit, dass der Online-Handel zwei Merkmale aufweist, die ihn für die Steuerbehörden recht angreifbar machen: Es geht darum, Ihr Geschäft über das Internet sichtbar zu machen, und Ihre Transaktionen sind in der Regel Banktransaktionen und daher für die Steuerbehörden leicht überprüfbar. Aber es gibt auch noch andere Gründe, die für unseren Rat sprechen, und diese zusätzlichen Gründe sind die folgenden:
  • Erstens: Bei kleinen Einkünften ist die gesetzliche Besteuerung ebenfalls gering oder sogar nicht existent. Sie brauchen sich also bei kleinen Einkünften nicht viel Sorgen bezüglich der Einkommenssteuer machen
  • Zweitens: Die Steuerbehörden haben vier Jahre Zeit, Ihre Aktivitäten zu überprüfen, und jeden Tag stehen ihnen mehr Informationen, mehr Mittel und mehr Personen zur Verfügung, die Kontrollen durchführen. Die Tatsache, dass sie heute keine Kontrollen durchführen, bedeutet nicht, dass sie es in vier Jahren nicht tun werden. Und wenn sie es tun, müssen Sie für die Differenzen geradestehen, die sie in den vergangenen vier Jahren festgestellt haben.
AUSWIRKUNGEN AUF DIE SPANISCHE SOZIALVERSICHERUNG (Seguridad Social)
Nach dem SPANISCHEN Sozialversicherungsgesetz gilt eine Person als selbständig, wenn sie gewöhnlich, persönlich und unmittelbar eine wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt, ohne an einen Arbeitsvertrag gebunden zu sein, und auch dann, wenn sie die bezahlten Dienste anderer Personen in Anspruch nimmt, unabhängig davon, ob sie Inhaber eines Einzel- oder Familienunternehmens ist oder nicht.

In den vorangegangenen Abschnitten haben wir bereits gesehen, dass die kommerzielle oder berufliche Tätigkeit, die über das Netzwerk ausgeübt wird, als eine wirtschaftliche Tätigkeit angesehen wird. Es bleibt nur noch die Frage zu klären, ob sie gewohnheitsmäßig ausgeübt wird oder nicht. Unserer Meinung nach gibt es jedoch wenig Diskussionsbedarf, da eine E-Commerce-Website regelmäßig oder gewohnheitsmäßig besucht wird, auch wenn die Einnahmen nicht sehr hoch sind.

Einige Gerichte (dies sind nur einige Urteile aus den letzten Jahren, darunter ein Urteil des Obersten Gerichtshofs) scheinen sich dafür auszusprechen, dass diejenigen, die kein Einkommen erzielen, das den Mindestlohn übersteigt (seit 2023 liegt dieser bei  15.120 € pro Jahr), nicht verpflichtet sind, sich als Selbstständige bei der Sozialversicherung zu registrieren. Die steuerlichen Verpflichtungen aus dem ersten Teil unseres Artikels bleiben hiervon unberührt und müssen erfüllt werden.
Solange Sie mit Ihrem Online-Geschäft kein Einkommen erzielen, das den SMI übersteigt, können Sie sich nach diesen Urteilen dafür entscheiden, sich nicht als Selbständiger bei der spanischen Sozialversicherung als Selbstständig (Autonomo) anzumelden. Dies birgt jedoch immer ein Risiko, da Sie gezwungen sein könnten, sich gegen eine Forderung der Sozialversicherungsinspektion zu wehren.

Dieses Risiko muss auch unter dem Gesichtspunkt bewertet werden, ob Sie die Bonifikation auf die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für die ersten 12 Monate (Tarifa Plana) beantragen können, die Ihre Beiträge erheblich reduziert.
Auch hier sollten Sie bedenken, dass es sich um ein Einkommen handelt, das den Mindestlohn übersteigt, und dass dieses berechnet wird, indem die Ausgaben, die zur Erzielung dieses Einkommens getätigt wurden, von dem erzielten Einkommen abgezogen werden. Dazu müssen Sie jedoch eine mehr oder weniger strenge Kontrolle über Ihre Einnahmen und Ausgaben führen. Diese Kontrolle kann von einer Asesoria durchgeführt werden, der Sie Ihre Steuerverwaltung anvertrauen.

Was Sie in dieser Angelegenheit tun sollten:

Wenn Sie ein Einkommen erzielen, das den interprofessionellen Mindestlohn auf Jahresbasis übersteigt oder Sie sich dazu nicht sicher sind:

Sie sollten sich dringend mit einer qualifizierten Steuerberatung (Asesoria fiscal) in Verbindung setzen und sich beraten lassen. Gerne stehen wir Ihnen von PEHOMA Consult hierzu zur Verfügung. 

Information

PEHOMA Consult ist Ihre deutschsprachige Asesoria und Gestoria in Spanien mit Sitz in zentraler Lage in Malaga. Dadurch sind wir für alle Kundinnen und Kunden an der gesamten Costa del Sol leicht erreichbar. Aber nicht nur in Marbella, Malaga, Rincon de la Victoria, Torrox, Nerja, Alhaurin el Grande, Alhaurin de la Torre, Torremolinos, Fuengirola, Mijas und Estepona sind wir für Sie da, sondern landesweit in allen Regionen Spaniens. Dank modernster Technik stehen wir auch Mandanten beispielsweise in Madrid, Barcelona, den Balearen oder Kanaren zur Verfügung. Unser gesamtes Team ist mehrsprachig und betreut Sie kompetent in Deutsch, Spanisch oder Englisch. Mithilfe moderner Video-Konferenztechnik und weiterer Systeme können wir Sie sicher und persönlich beraten, egal wo auf der Welt Sie sich befinden.
 
Unser qualifiziertes, erfahrenes und geschultes Team ist spezialisiert auf die Beratung und Betreuung von deutschsprachigen Residenten, Unternehmern und Unternehmen, Investoren, Auswanderern und Pensionären. Dabei betreuen wir Sie individuell und umfassend in Steuerangelegenheiten, Rechtssachen, Firmengründungen, Personalangelegenheiten, Immobilienangelegenheiten, Mietsachen, Kauf- und Verkauf von Immobilien oder Fahrzeugen, Erbschaften, Auswanderungen und vielem mehr.

 

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