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Samstag, 20 April 2024 18:37

Bei Nichteinreichung der Jahreskonten von Kapitalgesellschaften an das Handelsregister droht der Widerruf der NIF (Steuernummer)

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Was passiert wenn man die Jahreskonten (Cuentas Anuales) einer spanischen sociedad limitada (S.L.) nicht ans Handelsregister (Registro Mercantil) meldet? 

HINWEIS: Der Artikel bezieht sich auf spanische Kapitalgesellschaften (S.L. / S.A.). Autonomos sind hiervon nicht betroffen!

Die meisten Unternehmen haben das Kalenderjahr als Geschäftsjahr. Das bedeutet, dass sie ihren Jahresabschluss spätestens zum Ende des ersten Halbjahres einreichen müssen.

Bei einigen Unternehmen kann es zu einer Situation kommen, in der sie beschließen, ihre Jahresabschlüsse nicht zu veröffentlichen. Wenn dies geschieht, ist es problematisch, und jetzt wird es noch problematischer werden.

Das Versäumnis, einen Jahresabschluss zu hinterlegen, ist nämlich aufgrund seiner Bedeutung für das säumige Unternehmen und für den gesamten Finanzmarkt problematisch, da es für Dritte ein wichtiger Indikator für die Situation und die Solvenz des Unternehmens ist.

Für den Gesetzgeber sind diese Informationen so wichtig, dass er verschiedene Konsequenzen von großer Tragweite für Unternehmen geregelt hat, die keine Jahresabschlüsse bei den Handelsregistern hinterlegen.
Die wichtigste ist bekanntlich, dass die Nichthinterlegung die teilweise Schließung des Registerblattes bedeutet, was praktisch jede weitere Eintragung verhindert, bis die Unregelmäßigkeit behoben ist.

Andererseits kann die Nichtanmeldung auch dazu führen, dass das Unternehmen vom Instituto de Contabilidad y Auditoría de Cuentas (I.C.A.C.) mit Geldstrafen belegt wird, die zwischen 1.200 und 60.000 Euro liegen können, wobei sich dieser Betrag auf 300.000 Euro erhöhen kann, wenn das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe einen Jahresumsatz von mehr als 6.000.000 Euro erzielt.

Zusätzlich zu den oben genannten Folgen gibt es nun ausserdem die Möglichkeit des Widerrufs der NIF durch die staatliche Steuerverwaltungsbehörde (Agencia Estatal de la Administración Tributaria, AEAT).

Mit dem Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 249/2023 vom 4. April 2023 wurde nämlich ein neuer Grund für den Widerruf der NIF von Unternehmen eingeführt, wenn sie ihren Jahresabschluss nicht beim Handelsregister hinterlegen.

Zu diesem Zweck fügt dieser Erlass einen neuen Abschnitt f) zu Artikel 147.1 des Königlichen Erlasses 1065/2007 vom 27. Juli hinzu, der die Allgemeinen Vorschriften über die Maßnahmen und Verfahren der Steuerverwaltung und -prüfung sowie über die Entwicklung der gemeinsamen Regeln für die Steueranwendungsverfahren genehmigt, wonach die NIF widerrufen wird, wenn festgestellt wird, dass die Verpflichtung zur Hinterlegung des Jahresabschlusses beim Handelsregister in vier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht eingehalten wurde.

Darüber hinaus sieht Abschnitt sieben des Gesetzes vor, dass der Widerruf die entsprechende Streichung aus den Registern der innergemeinschaftlichen Wirtschaftsbeteiligten, aus den in den Verordnungen über die Verbrauchsteuern vorgesehenen Gebietsregistern, aus dem Gebietsregister für die Steuer auf fluorierte Treibhausgase, aus dem Register der Entnehmer von Steuereinlagen für Erzeugnisse, die in den Zielbereichen der Steuern auf Alkohol und daraus hergestellte Getränke oder auf Kohlenwasserstoffe enthalten sind, und aus der monatlichen Erstattung gemäß Artikel 30 der Verordnungen über die Mehrwertsteuer, die durch das Königliche Dekret 1624/1992 vom 29. Dezember genehmigt wurde, zur Folge hat.

Da die sechste Zusatzbestimmung des Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember 2003 über die allgemeine Besteuerung festlegt, dass der Widerruf der NIF die vollständige Schließung des Handelsregisters für das betroffene Unternehmen zur Folge hat, wird es nicht einmal mehr in der Lage sein, Handlungen einzutragen, die bei der teilweisen Schließung des Registerblatts noch möglich waren, wie z.B. die Abberufung von Geschäftsführern, die Auflösung von Gesellschaften und anderes, bis der Widerruf der NIF erfolgt ist; Das öffentliche Register, in dem das vom Widerruf betroffene Unternehmen eingetragen ist, wird je nach Art des Unternehmens einen Randvermerk auf der für dieses Unternehmen geöffneten Seite anbringen, der besagt, dass von nun an keine dieses Unternehmen betreffende Eintragung mehr möglich ist, es sei denn, die Steueridentifikationsnummer wird wiederhergestellt. Diese dritte Konsequenz zieht also eine noch schwerwiegendere zusätzliche Konsequenz nach sich.

Die Wiederherstellung der Steueridentifikationsnummer ist nur möglich, wenn die Steuerverwaltung feststellt, dass die Nichteinhaltung der Hinterlegungspflicht behoben wurde.

Zusammengefasst: Wenn Sie in vier aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren die Jahreskonten nicht einreichen, kann (und wird!) die spanische Finanzbehörde Ihre Steuernummer (NIF/CIF) widerrufen. Dies führt dazu, dass Sie den Geschäftsbetrieb, falls dieser noch stattfindet, einstellen müssen. Nur die Nachreichung aller Jahresabschlüsse kann diesen Zustand wieder beheben. 

Falls Sie Fragen zum Thema der Jahresabschlüsse einer spanischen Kapitalgesellschaft haben, steht Ihnen unser erfahrenes Team gerne zur Verfügung. Wir erstellen natürlich auch die fälligen Jahresabschlüsse und beraten Sie zu allen weitern Fragen im Bezug auf Ihre Sociedad Limitada. 

Gelesen 282 mal Letzte Änderung am Samstag, 20 April 2024 18:49
Jost Tscherepanow

Jost Tscherepanow ist seit über 25 Jahren Unternehmer. Als Dipl. Betriebswirt hat er sich auf internationales Steuerwesen spezialisiert.


Seit nunmehr fast 15  Jahren lebt und arbeitet er an der Costa del Sol. Als Geschäftsführer und Gesellschafter von PEHOMA Consult in Malaga ist er als Steuerberater, sowie Rechts- und Unternehmensberater tätig.

PEHOMA Consult ist eine multidisziplinäre Kanzlei in Malaga, spezialisiert auf deutschsprachige Mandanten.

Als spanischer Steuerberater und Unternehmensberater berät Herr Tscherepanow, zusammen mit einem Team von deutschsprachigen Anwälten, Betriebswirten, und weiteren fachkräftfen aus den verschiedenen Dienstungsbereichen, spanische und deutsche Privatleute, sowie Unternehmer/-innen und Firmen in Spanien, aber auch deutsche Auswanderer, Residenten und nicht-Residenten mit Eigentum oder wirtschaftlichen Beziehungen zu Spanien.

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