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Mittwoch, 31 August 2022 13:05

Nichtresidenten Steuer (IRNR) in Spanien bei Immobilienbesitz | Abgabefrist: 31.12.2022! Empfehlung

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VON NICHT-RESIDENTEN IN SPANIEN ZU ZAHLENDE STEUER FÜR DIE EIGENNUTZUNG ODER VERMIETUNG EINER IMMOBILIE

Neben der jährlich anfallenden und an die jeweilige Gemeinde zu zahlende Grundsteuer (sog. IBI /impuesto sobre bienes inmuebles) gibt es noch eine Steuererklärung für Nicht-Residente mit Immobilienbesitz in Spanien.

Wir erklären, was Sie erklären müssen und innerhalb welcher Frist die Steuererklärung für Nicht-Residente mit Immobilienbesitz in Spanien abgeben werden muss.

Grundsätzlich gilt: Für jede Immobilie (für jeden IBI Beleg) und für jeden Eigentümer (für jede NIE) muss eine eigene Erklärung abgegeben werden.

Eigennutzung der Immobilie (keine Vermietung)

  • Für jede sich in Spanien befindliche Immobilie muss deren nicht-residenter Eigentümer jährlich eine Erklärung zur Einkommensteuer für Nicht-Residenten (IRNR / Impuesto de renta de no-residentes) erstellen.
  • Die zu zahlende Steuer berechnet sich nach dem Katasterwert und davon werden 2% als die steuerliche Bemessungsgrundlage ausgerechnet (falls der Katasterwert in den letzten 10 Jahren modifiziert wurde, werden 1,1% Steuer berechnet).
  • Falls Sie Ihre Immobilie erst im Laufe des Steuerjahres erworben haben, wird die Steuer nur anteilig berechnet.
  • Die Steuerschuld beträgt im Jahre 2020 19% der Bemessungsgrundlage, wenn Sie Steuerrsident eines EU Landes sind, oder 24% wenn Sie Steuerresident in einem nicht-EU Land sind. .

Eigentümer einer Immobilie in Spanien sollten einen Fiskalvertreter haben. Hat man keinen Vertreter, werden wichtige Zustellungen nicht entgegengenommen. Verwaltungsakte werden dann durch öffentliche Zustellung wirksam und ohne Kenntnis des Zustellungsempfängers rechtskräftig.

Einzureichen ist diese Steuererklärung bis spätestens 31.12. des Folgejahres. Das bedeutet, die Steuererklärung der Nicht-Residenten-Steuer für das Jahr 2020ist spätestens am 31.12.2021 abzugeben.

Sollte der nicht-residente Eigentümer die Immobilie erst während des betreffenden Steuerjahres erworben haben oder die Immobilie zeitweilig vermietet gewesen sein, so reduziert sich das fiktive Einkommen proportional zu der Anzahl der Tage an denen die Immobilie dem Eigentümer zur Eigennutzung zur Verfügung stand.

Beispielberechnung für das Kalenderjahr 2019: Für eine Immobilie mit einem Katasterwert von 200.000 € Euro, die im Jahr 2014 gebaut wurde und im gesamten Kalenderjahr 2019 von den Eigentümern selber genutzt wurde (oder für diese zur Nutzung zur Verfügung stand), muss ein fiktives Einkommen in Höhe von 2.200 € (1,1% der 200.000 €) versteuert und entsprechend 418 € (19% von 2.200 €) an Einkommensteuer gezahlt werden.

Sollte dieselbe Immobilie nicht das ganze Jahr über zur Verfügung gestanden haben, z.B. weil die Immobilie ab 30. September veräußert oder vermietet wurde, so ist lediglich ein fiktives Einkommen in Höhe von 1.650 € (1,1 % von 200.000 € x 9 Monate/12 Monate) zu versteuern und entsprechend 313,50 Euro (19% von 1.650 €) zu zahlen. Zu beachten ist allerdings die Versteuerung der Mieteinnahmen, wenn in diesem Beispiel die Immobilie ab dem 30. September vermietet wurde.

Für einige Liegenschaften fällt diese Steuer übrigens nicht an, z.B. Grundstücke, sich im Bau befindliche Immobilien, etc.

Vermietete Immobilien

Diejenigen Nicht-Residenten mit einem nachweislichen Steuerwohnsitz in einem Mitgliedsland der EU oder des EWR , die ihre sich in Spanien befindliche Immobilie vermieten, müssen in Spanien lediglich ihre Nettomieteinnahmen versteuern und zwar zum Steuersatz von  19% (seit 2016). Diese Personen können von den Bruttomieteinnahmen sämtliche Kosten für die Immobilie (proportional zum Vermietungszeitraum) absetzten: Abnutzung, Grundsteuer, Müllbeseitigungskosten, Beiträge zur Eigentümergemeinschaft, Unterhaltungskosten, Zinsen für die Finanzierung der Immobilie oder Reparaturen, etc.

Übrigens kommen auch diejenigen Nicht-Residenten in den Genuss dieser Steuererleichterungen, die z.B. ein Ladenlokal vermieten und der Mieter bereits einen Teil der Miete als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer für Nicht-Residenten einbehält und an das Finanzamt abführt. Da diese Vermieter die o.g. Kosten in Zusammenhang mit der Immobilie bei der Einkommensteuererklärung später geltend machen können, werden die Eigentümer nicht selten den kompletten oder aber den größten Teil des Betrags des Einkommensteuereinbehalts erstattet bekommen.

Vermieter, die keinen Steuerwohnsitz in der EU oder dem EWR haben, müssen die Bruttomieteinnahmen mit 24% (gilt seit 2015) versteuern.

Ist eine Immobilie lediglich zeitweise während eines Jahres vermietet und steht dem Eigentümer für die verbleibende Zeit des Jahres zur Eigennutzung zur Verfügung, so müssen zwei verschiedene Steuern gezahlt werden: zum einen die Einkommensteuer auf die Mieteinnahmen (wie oben beschrieben) und die Steuer auf ein fiktives Einkommen bei Eigennutzung.

VERMÖGENSTEUER

In Spanien gibt es eine Vermögenssteuer. Ob Sie zur Zahlung der Vermögenssteuer verpflichtet sind hängt von Ihrem Vermögen ab (Freibetrag 2020: 700.000€). Bei Fragen dazu stehen wir Ihren gerne zur Verfügung.

Stichtag für die Vermögensteuer ist der 31.12. des entsprechenden Steuerjahres, d.h. nur Immobilien, die an diesem Tag im Besitz des Steuerzahlers waren, müssen für die Festsetzung der Steuer herangezogen werden.

 

Wir sind eine auf deutschsprachige Menschen spezialisierte Steuerberatung in Malaga. Wir sind spanienweit tätig und beraten Sie gerne zu diesem und allen weiteren Steuerthemen in Spanien. Kontaktieren Sie uns: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

Gelesen 6564 mal Letzte Änderung am Sonntag, 04 September 2022 14:34

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