Die Einkommmenssteuererklärung in Spanien für ansässige mit unbeschränkter Steuerpflicht in Spanien (Residente Fiscal) ist jährlich in einem festgelegten Zeitraum einzureichen; der sogenannten "Campaña de la renta". Das Enddatum dieser Kampagne, also der letzte Tag zur Einreichung der Steuererklärung ist dieses Jahr der 01. Juli. In diesem Jahr (Steuern für das Kalenderjahr 2023) beginnt die Kampagne am 03. April 2024.
Ob Sie zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet sind, oder ob es sinnvoll ist diese abzugeben, obwohl Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind, hängt von einigen faktoren ab. Zuerst einmal, ob Sie in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig sind (residente Fiscal). Dies sind Sie dann, wenn Ihr Lebensmittelpunkt in Spanien liegt. Auch andere Faktoren können auf die Steuerresidenz einfluss nehmen. Beispielsweise wirtschaftliche Interessen, Lebensmittelpunkt des Ehepartners oder der Kinder, etc. Wenn Sie sich unsicher sind, empfehlen wir Ihnen sich unbedingt mit einer qualifizierten Steuerberatung in Spanien in Verbindung setzen sollten. Gerne prüfen wir Ihren Steuerstatus und beraten Sie umfassend zum Thema Einkommenssteuer in Spanien. Allein die Tatsache, dass man sich einer Anmeldung in Spanien (obwohl man dazu gesetzlich verpflichtet wäre) verweigert, bedeutet nicht, dass man nicht dennoch in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig wird!
Wenn Sie in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig sind, bedeutet dies noch nicht, dass Sie auch eine Steuererklärung abgeben müssen. Dies hängt von der Art und der Höhe Ihrer Einkünfte ab. In der Regel gilt folgendes:
- Alle Personen, die im Jahr 2023 mehr als 22.000 Euro von einem einzigen Zahler (Arbeitgeber) eerhalten haben, der auch Retenciones (Lohnsteuer) abgeführt hat, oder mehr als 15.000 Euro summiert von mehreren Zahlern (Arbeitgebern) erhalten haben, sind verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung im Jahr 2023 abzugeben. In diesem Fall muss die Summe der Einkünfte aus dem zweiten und dem übrigen Einkommen 1.500 Euro pro Jahr übersteigen.
Wenn es sich bei den Einkünften ausschließlich um Einkünfte aus Immobilienkapital und/oder Kapitalerträgen handelt, die dem Steuerabzug und der Abschlagszahlung unterliegen, sind Steuerzahler, deren Einkünfte den Betrag von 1.600 Euro pro Jahr nicht überschreiten, nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
Schließlich ist die Abgabe der Steuererklärung auch dann verpflichtend, wenn ein Steuerpflichtiger ausschließlich anrechenbare Immobilieneinkünfte, nicht dem Steuerabzug unterliegende Einkünfte aus beweglichem Kapital, Einkünfte die aus Zuschüssen für den Erwerb von Sozialwohnungen stammen, sowie sonstige Kapitalerträge aus öffentlichen Beihilfen erhält, die die allgemeine Grenze von 1.000 Euro pro Jahr überschreiten.
Einreichung nach Fristablauf
Beachten Sie, dass diejenigen, die ihre Steuererklärung nach Ablauf der Frist (01.07.2024) einreichen, mit Verspätungszuschlägen rechnen müssen, die je nach Verspätung variieren. Diese betragen 1 % plus einen zusätzlichen Prozentpunkt für jeden Monat des Verzugs. Wenn der Steuerzahler mehr als 12 Monate für die Einreichung braucht, beträgt der Zuschlag 15% plus Verzugszinsen.
Bei einer Verspätung von mehr als 12 Monaten beträgt der Aufschlag 15% plus Zinsen.
Es ist empfehlenswert sich in Steuerangelegeheiten an einen Steuerberater zu wenden. Gerne kümmern wir uns um Ihre Steuerangelegenheiten. Zur Kontaktaufnahme senden Sie uns bitte eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!