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Montag, 24 Oktober 2022 13:17

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Spanien

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Es kommt immer wieder zu Fragen in Bezug auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Spanien, da sich dieses stark von den Regelungen in anderen Ländern unterscheidet. 

Dies ist sowohl interessant für Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer. Nachfolgend haben wir Ihnen die wichtigsten Details zu diesem Thema zusammengefasst. 

Wenn ein Mitarbeitender krank wird, so muss dieser zu seinem Gesundheitszentrum und sich krankschreiben lassen. Er erhält das "Parte médico de baja de incapacidad temporal", also die Krankschreibung. Diese Bescheinigung stellen nur Ärzte des spanischen Gesundheitssystems aus – in der Regel der dortige Hausarzt („Médico de cabecera”). Welches Ärztezentrum zuständig ist, hängt vom Wohnort ab. Zudem wird die spanische Versichertenkarte benötigt. Gerade ausländische Arbeitnehmer wissen oft nicht, dass private Ärzte (also alle ausserhalb des staatlichen Gesundheitssystems der Seguridad Social) keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen dürfen. Sollte die Krankheit von einem Privatarzt festgestellt worden sein, muss der Arbeitnehmer mit den Unterlagen des Privatarztes in sein Gesundheitszentrum um sich dort die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu holen. Diese ist dem Arbeitgeber unverzüglich vorzulegen. Je nachdem ob es sich um eine allgemeine Erkrankung handelt (enfermedad commun) oder einen Arbeitsunfall (Accidente de trabajo) ist die Vorgehensweise leicht unterschiedlich und auch die Ansprüche bei der Lohnfortzahlung sind verschieden. 

Anders als in vielen anderen Ländern muss der Mitarbeiter sich in Spanien wieder von einem Arzt gesundschreiben lassen. Dies erfolgt ebenso im Gesundheitszentrum, dort erhält man die "Parte de alta", welche dem Arbeitgeber wieder vorgelegt werdne muss. Wenn dieser Schritt nicht erfolgt droht Ärger mit der Sozialversicherung. 

Nachfolgend listen wir die Leistungsansprüche auf: 

Allgemeine Erkrankungen, dazu zählen alle Krankschreibungen, die nicht als Arbeitsunfall gewertet werden. Aktuell auch COVID Erkrankungen (diese wurden in der Vergangenheit als Arbeitsunfall gewertet). 

Lohnanspruch des erkrankten Mitarbeiters: 

  • 1.  bis 3. Krankheitstag: Kein Lohnanspruch (quasi unbezahlte Zeit!)
  • 4. bis 15. Krankheitstag: 60% der Berechnungsgrundlage der contingencias Comunes, zahlt der Arbeitgeber ohne Erstattung
  • 16. bis 20. Krankheitstag: 60% der Berechnungsgrundlage der contingencias Comunes, wird dem Arbeitgeber erstattet
  • ab dem 21. Krankheitstag: 75 % der Berechnungsgrundlage der contingencias Comunes, wird dem Arbeitgeber erstattet. 

Aus Sicht des Arbeitnehmers: Die ersten drei Krankheitstage sind unbezahlt! vom vierten bis einschließlich 20. Krankheitstag erhält er 60% der Base der Contingencias comunes (dieser Betrag sollte auf der Lohnabrechnung (Nomina) ausgewiesen sein. Ab dem 21. Krankheitstag erhält er 75% der genannten Base de las Contingencias Comunes. 

Aus Sicht des Arbeitgebers: Die ersten drei Krankheitstage wird dem erkrankten Mitarbeiter kein Geld gezahlt. Vom 4. bis einschließlich 15. Krankheitstag zahlt der Arbeitgeber 60% der Base de las contingencias Comunes aus eigener Tasche, ohne Erstattung. Ab dem 16. Krankheitstag werden die Beträge zwar vom Arbeitgeber in der monatlichen Lohnabrechnung ausgewiesen und ausbezahlt, jedoch später durch die Seguridad Social erstattet. Allerdings hat dies eine gewisse Verzögerung. Wenn die Erkrankung im Oktober lag und die erstattungsfähigen Auszahlungen auf der Lohnabrechnung für Oktober ausgewiesen sind, so wird der Betrag erst am Ende November verrechnet/erstattet. 

Arbeitsunfälle

Lohnanspruch des Mitarbeiters: 

  • 1. Krankheitstag: kein Lohnanspruch
  • ab dem 2. Krankheitstag: 75% der Berechnungsgrundlage der contingencias Comunes, wird dem Arbeitgeber erstattet. 

Die jeweiligen Tarifverträge können hiervon abweichen und dadurch kann es zu veränderten Leistungsansprüchen kommen. 

Bei Fragen stehen wir Ihnen bei PEHOMA Consult gerne zur Verfügung. 

(Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text verallgemeinernd das generische Maskulinum verwendet.)

Gelesen 843 mal Letzte Änderung am Montag, 24 Oktober 2022 17:44
Jost Tscherepanow

Jost Tscherepanow ist seit über 25 Jahren Unternehmer. Als Dipl. Betriebswirt hat er sich auf internationales Steuerwesen spezialisiert.


Seit mehr als 10 Jahren lebt und arbeitet er an der Costa del Sol. Als Geschäftsführer und Gesellschafter von PEHOMA Consult in Malaga ist er als Steuerberater, sowie Rechts- und Unternehmensberater tätig.

PEHOMA Consult ist Teil der PEHOMA Unternehmensgruppe. Als spanischer Steuerberater und Unternehmensberater berät Herr Tscherepanow, zusammen mit einem qualifizierten Team, spanische und deutsche Privatleute, sowie Unternehmer/-innen und Firmen in Spanien, aber auch deutsche Auswanderer, Residenten und nicht-Residenten mit Eigentum oder wirtschaftlichen Beziehungen zu Spanien.

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