Diese Seite drucken
Mittwoch, 12 Oktober 2022 16:47

Verspätungszuschläge des spanischen Finanzamts (AEAT)

geschrieben von
Artikel bewerten
(1 Stimme)

WAS PASSIERT, WENN ICH MEINE STEUERERKLÄRUNG NACH ABLAUF DER FRIST ABGEBE?

 

Die Abgabefristen für jede einzelne Steuererklärung in Spanine ist an bestimmte Fristen gebunden.

Diese sind bei den regelmässig wiederkehrenden Steuererklärungen im Steuerkalender (Calendario Fiscal) festgelegt, bei ereignisbasierten Steuererklärungen (beispielsweise nach einem Hauskauf die Wertübertragungssteuer (ITP) beträgt die Frist einen festgelegten Zeitraum ab dem auslösenden Ereignis.

Die Abgabe von Steuern nach der von der Steuerbehörde festgelegten Frist zieht eine Reihe von Zuschlägen nach sich. Im Falle des Fristversäumnis muss der Steuerzahler zusätzlich zur Zahlung des entsprechenden Steuerbetrags auch Verspätungszuschläge zahlen.

Diese verspätungszuschläge sind 2021 überarbeitet und dabei leicht reduziert worden. Das Gesetz 11/2021 vom 9. Juli über Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Steuerbetrug sieht in seinem dreizehnten Artikel, Abschnitt drei,  Zuschläge für die Einreichung verspäteter Steuererklärungen ohne vorherige Aufforderung durch die Verwaltung vor.
Die neuen Prozentsätze, die bereits in Kraft sind, lauten wie folgt:

  1. Aufschlag von 1%: ab dem Tag nach Ablauf der Frist.
  2. Ein zusätzlicher Zuschlag von 1% auf den vorherigen Zuschlag für jeden vollen Monat der Verspätung. Keine Verzugszinsen oder Strafen.
  3. Anstatt 1 und 2 ein Aufschlag von 15%: wenn die Steuer mehr als 12 Monate nach Ablauf der Frist eingereicht wird. Hinzu kommen die Verzugszinsen für den Zeitraum beginnend mit dem Ende des 12. Monats bis zur Einreichung der Steuer nach Ablauf der Frist. In diesem Fall gibt es keine Strafen.

Wenn die eingereichte Steuererklärung negativ oder null ist (also keine Zahlung an das spanische Finanzamt zu leisten ist), wird ein versprätungszuschlag zwischen 100 und 200€ angesetzt. 

Auf die Verspätungszuschläge können zum teil Reduzierungen angewendet werden bei frühzeitiger Zahlung. 

Einreichung erst nach Aufforderung durch das spanische Finanzamt

Wenn die überfällige Steuererklärung erst nach einer schriftlichen Aufforderung durch das Finanzamt eingereicht wird, so kann neben den oben genannten Zuschlägen auch noch eine Strafe verhängt werden. Diese richtet sich nach der Klassifizierung des Vergehens und kann entwerder auf einem Pauschalbetrag basieren, oder prozentual von der Steuerschuld errechnet werden. Das Vergehen kann mit einer Strafe zwischen 50% und 150% der Gesamtschuld geahndet werden, je nachdem, ob dem Fiskus ein finanzieller Schaden entstanden ist oder ob wiederholt andere Steuervergehen begangen wurden.

In diesen Fällen ist eine Ermäßigung von 30 % möglich, wenn die verhängte Strafe akzeptiert wird (so genannte "Ermäßigung wegen Erfüllung"), oder eine Ermäßigung von 25 %, wenn die Strafe innerhalb der in der Mitteilung angegebenen freiwilligen Zahlungsfrist gezahlt wird (so genannte "Ermäßigung wegen Zahlung").

Sollten Sie fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Gelesen 861 mal
Jost Tscherepanow

Jost Tscherepanow ist seit über 25 Jahren Unternehmer. Als Dipl. Betriebswirt hat er sich auf internationales Steuerwesen spezialisiert.


Seit mehr als 10 Jahren lebt und arbeitet er an der Costa del Sol. Als Geschäftsführer und Gesellschafter von PEHOMA Consult in Malaga ist er als Steuerberater, sowie Rechts- und Unternehmensberater tätig.

PEHOMA Consult ist Teil der PEHOMA Unternehmensgruppe. Als spanischer Steuerberater und Unternehmensberater berät Herr Tscherepanow, zusammen mit einem qualifizierten Team, spanische und deutsche Privatleute, sowie Unternehmer/-innen und Firmen in Spanien, aber auch deutsche Auswanderer, Residenten und nicht-Residenten mit Eigentum oder wirtschaftlichen Beziehungen zu Spanien.

Das Neueste von Jost Tscherepanow