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Montag, 10 Oktober 2022 08:22

Aktuelle Reglementierung zur Barzahlung in Spanien

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Barzahlungen sind eine Praxis, die die Steuerbehörden schon immer durch verschiedene Vorschriften einzuschränken versucht haben,

da bei dieser Art von Transaktionen das Risiko der Steuervermeidung und der Geldwäsche besteht, wie die Verwaltung meint.

Aus diesem Grund haben die verschiedenen Behörden in Spanien Gesetze erlassen, um die Praxis der Barzahlung in bestimmten Situationen zu verhindern.

Insbesondere waren Barzahlungen seit dem Gesetz 7/2012 vom 29. Oktober auf 2.500 € für Transaktionen begrenzt, bei denen mindestens eine der Parteien ein Geschäftsmann oder Freiberufler ist. Dieser Betrag erhöhte sich auf 15.000 €, wenn es sich um einen Nicht-Residenten handelt.

Diese Einschränkung galt also schon immer für den geschäftlichen oder beruflichen Bereich, da bei diesen Transaktionen direkte Steuern (IRPF-IS) und indirekte Steuern (MwSt) anfallen und somit die Gefahr der Steuervermeidung besteht.

Andererseits erschwert die Barzahlung, da sie keine Spuren hinterlässt, die Kontrolle durch die Steuerbehörden, da es für sie schwierig ist, die Existenz dieser Transaktionen und die Herkunft und Rückverfolgbarkeit des verwendeten Geldes zu kennen, was dazu führen kann, dass Geld aus Transaktionen und Aktivitäten verwendet wird, die den Steuerbehörden nicht gemeldet werden.

Aus diesem Grund unterliegen Transaktionen zwischen Privatpersonen in dieser Hinsicht bis auf weiteres keinerlei Beschränkungen.

Die jüngste Regelung in dieser Hinsicht findet sich im Gesetz 11/2021 vom 9. Juli über Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Steuerbetrug, das die frühere Beschränkung ändert, indem es die Barzahlungsgrenze von 2.500 € auf 1.000 € bei solchen Transaktionen herabsetzt, bei denen mindestens eine der Parteien, der Erwerber oder der Verkäufer/Anbieter, als Unternehmer oder Freiberufler in Ausübung seiner Tätigkeit handelt. Für Nicht-Residenten wird die Grenze ebenfalls von 15.000 € auf 10.000 € gesenkt.

Es gilt also aktuell die Regelung, dass Barzahlungen auf 1.000€ begrenzt sind, wenn eine der Parteien unternehmerisch tätig ist. Dies gilt bei residenten in Spanien, bei nicht-Residenten liegt die Grenze bei 10.000€

SANKTIONSREGELUNG

Die Nichtbeachtung dieser Einschränkungen ist mit einer entsprechenden Sanktionsregelung verbunden.

So ist eine Geldstrafe in Höhe von 25 % des in bar gezahlten Betrages vorgesehen, der die festgelegte Grenze überschreitet, wobei die Mindeststrafe 625 € beträgt, wenn die Barabholung oder -zahlung die gesetzlich festgelegten Grenzen überschreitet.

Ein wichtiges Merkmal dieses Sanktionssystems ist, dass sowohl der Zahler als auch der Empfänger für diese Strafe haftbar gemacht werden können. Diejenigen, die die Unregelmäßigkeit innerhalb von 3 Monaten nach der Zahlung oder Einziehung melden, sind von der Haftung befreit.

Die zuständige Stelle für die Bearbeitung und ggf. Verhängung von Sanktionen in diesem Bereich ist die spanische Steuerbehörde (AEAT).

Schließlich sollten im Hinblick auf diese Verpflichtung eine Reihe von Überlegungen berücksichtigt werden. Also:

  • Als Barzahlungen gelten Zahlungen in Form von in- oder ausländischem Papiergeld und Münzen, auf den Inhaber lautende Bankschecks und generell alle physischen oder elektronischen Zahlungsmittel, die dazu bestimmt sind, als Zahlungsmittel an den Inhaber verwendet zu werden.
  • Für die Berechnung der angegebenen Beträge werden die Beträge aller Transaktionen oder Zahlungen addiert, in die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen aufgeteilt worden sein kann. Dies betrifft:
    Transaktionen in Raten: Es wird der Gesamtbetrag berücksichtigt.
  • Wiederkehrende Transaktionen: Bei aufeinanderfolgenden Transaktionen (Mietverträge, Lieferungen usw.) wird die einzelne Rate berücksichtigt.
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Jost Tscherepanow

Jost Tscherepanow ist seit über 25 Jahren Unternehmer. Als Dipl. Betriebswirt hat er sich auf internationales Steuerwesen spezialisiert.


Seit mehr als 10 Jahren lebt und arbeitet er an der Costa del Sol. Als Geschäftsführer und Gesellschafter von PEHOMA Consult in Malaga ist er als Steuerberater, sowie Rechts- und Unternehmensberater tätig.

PEHOMA Consult ist Teil der PEHOMA Unternehmensgruppe. Als spanischer Steuerberater und Unternehmensberater berät Herr Tscherepanow, zusammen mit einem qualifizierten Team, spanische und deutsche Privatleute, sowie Unternehmer/-innen und Firmen in Spanien, aber auch deutsche Auswanderer, Residenten und nicht-Residenten mit Eigentum oder wirtschaftlichen Beziehungen zu Spanien.

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