Mittwoch, 06 Oktober 2021 07:03

Besteuerung der Mehrwertsteuer am Bestimmungsort bei Fernabsatz an Privatpersonen in der EU

geschrieben von
Artikel bewerten
(2 Stimmen)

Seit dem 1. Juli 2021 sind in der Europäischen Union die neuen Mehrwertsteuerregeln für Fernabsatzgeschäfte in Kraft.

Wenn Sie in Spanien unternehmerisch tätiog sind und Waren bzw. Dienstleistungen an Endverpraucher (Privatpersonen) in andere EU Länder verkaufen, fallen Sie ggf. unter die neuen Regelungen. Diese Änderungen betreffen den Verkauf von Waren durch Unternehmer an Privatpersonen (natürliche Personen), die in anderen EU-Staaten ansässig sind, unter Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs (Online-Verkauf).

Seit dem 1. Juli 2021 liegt der Schwellenwert, ab dem die Mehrwertsteuer des Bestimmungslandes gilt, in allen EU-Ländern einheitlich bei  10.000 Euro  (die bisherigen, von jedem Land individuell festgelegten Mindestschwellenwerte sind  abgeschafft).

Die wichtigsten Unterschiede zwischen der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Regelung und der neuen, ab dem 1. Juli 2021 geltenden Regelung werden im Folgenden erläutert.

Bis 30. Juni 2021 galt folgendes:

Verkäufe an Endverbraucher: Wenn ein spanisches Unternehmen Waren an Endverbraucher in anderen EU-Ländern verkauft, musste es ihnen im Allgemeinen spanische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen (in diesen Fällen gibt es keine Mehrwertsteuerbefreiung, anders als wenn der Kunde ein Unternehmen ist). Wenn jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, gilt die "Fernabsatzregelung". In diesem Fall musste die Mehrwertsteuer im Bestimmungsland erhoben und an die Steuerbehörden dieses Landes abgeführt werden (und das betreffende Unternehmen musste sich bei den Behörden registrieren lassen). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die von den einzelnen Ländern, in denen der Endverbraucher ansässig ist, unterschiedlich festgelegten Schwellenwerte für Fernverkäufe überschritten wurden (in Deutschland lag dieser Schwellenwert beispielsweise bei 100.000 Euro, in Frankreich dagegen bei 35.000 Euro).         

Das Unternehmen befand sich insbesondere dann in dieser Situation, wenn es gleichzeitig die folgenden Anforderungen erfüllte:

  • Dass die Waren von Spanien in das Land des Erwerbers (natürliche Person) transportiert werden. Wenn der Käufer nach Spanien reist und die Waren in Spanien erwirbt, unterliegt der Verkauf der spanischen Mehrwertsteuer.
  • Dass der Transport im Namen des Unternehmens durchgeführt wird.
  • Und dass im Vorjahr oder im laufenden Jahr das Volumen der von dem Unternehmen getätigten Verkäufe dieser Art eine bestimmte, vom jeweiligen Verbrauchsland festgelegte Umsatzschwelle überschreitet.

Neue Regelung: seit dem 1. Juli 2021

Einheitliches Limit von 10.000 Euro: Seit dem 1. Juli 2021 wird die bisherige Grenze (individuelle Schwellenwerte, die von jedem Verbraucherland festgelegt werden) deutlich gesenkt, was viele weitere Unternehmen dazu zwingt, die Fernabsatzregelung anzuwenden.

Ein einheitliches, EU-weites Limit. Wenn im vorangegangenen Kalenderjahr oder im laufenden Jahr die Gesamtverkäufe an alle Endverbraucher in anderen EU-Ländern 10.000 Euro erreichen, ist das Unternehmen verpflichtet, die Mehrwertsteuer der Zielländer anzuwenden.

Beispiel: Wenn ein Unternehmen im Jahr 2020 Fernverkäufe an Endverbraucher in Italien für 6.000 EUR und in Frankreich für 20.000 EUR getätigt hat, muss es ab dem 1. Juli 2021 auf alle seine Fernverkäufe in der EU die Mehrwertsteuer des Bestimmungslandes berechnen (da die Summe der beiden Umsätze 10.000 EUR übersteigt).

Wenn in diesem Beispiel die oben genannten Verkäufe in der ersten Jahreshälfte 2021 getätigt würden, würde die Sonderregelung für Fernverkäufe ebenfalls ab dem 1. Juli 2021 gelten.

One-Stop-Shop: Andererseits wird, wie bei den elektronischen Dienstleistungen, die Anwendung der Fernabsatzregelung durch die Einführung eines " zentralen Verwaltungssystems ", bekannt als "One Stop Shop" (OSS), erleichtert. Das Unternehmen muss sich also nicht mehr bei den Steuerbehörden jedes Landes, in das es verkauft, registrieren lassen (wie es bisher der Fall war), sondern kann das neue Formular 035 verwenden und die gesamte in der EU erhobene Mehrwertsteuer vierteljährlich (Formular 369) über die spanischen Steuerbehörden abrechnen (so dass diese für die Überweisung der entsprechenden Mehrwertsteuer an jedes Gebiet zuständig sind).

Die Steuererklärung und die entsprechende Zahlung werden vierteljährlich eingereicht (Formular 369). Bisher wurde das Formular 368 verwendet, um elektronische Dienstleistungen anzumelden. Ab dem 1. Juli 2021 wird dieses Formular jedoch durch das neue Formular 369 ersetzt, das auch den Fernabsatz von Waren an Privatpersonen aus allen EU-Ländern umfasst, wenn das Unternehmen online an Privatpersonen verkauft.

Wenn Sie Fragen zu diesen Regelungen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Senden Sie uns einfach eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

www.pehoma-consult.com Ihre STEUERBERATUNG in Spanien

Gelesen 435 mal Letzte Änderung am Donnerstag, 06 Oktober 2022 10:48
Jost Tscherepanow

Jost Tscherepanow ist seit über 25 Jahren Unternehmer. Als Dipl. Betriebswirt hat er sich auf internationales Steuerwesen spezialisiert.


Seit mehr als 10 Jahren lebt und arbeitet er an der Costa del Sol. Als Geschäftsführer und Gesellschafter von PEHOMA Consult in Malaga ist er als Steuerberater, sowie Rechts- und Unternehmensberater tätig.

PEHOMA Consult ist Teil der PEHOMA Unternehmensgruppe. Als spanischer Steuerberater und Unternehmensberater berät Herr Tscherepanow, zusammen mit einem qualifizierten Team, spanische und deutsche Privatleute, sowie Unternehmer/-innen und Firmen in Spanien, aber auch deutsche Auswanderer, Residenten und nicht-Residenten mit Eigentum oder wirtschaftlichen Beziehungen zu Spanien.

Besuchen Sie uns:
PEHOMA Consult
Avenida Ortega y Gasset 317
29006 Málaga, Spanien
oder schreiben Sie uns eine Email:
PEHOMA Consult

mail@pehoma-consult.com

oder rufen Sie uns einfach an:
PEHOMA Consult
(+34) 951 204 789
Wir sprechen natürlich Deutsch

Ihre deutsche Asesoria in Málaga

Unsere Büros befinden sich in zentraler Lage in Malaga, dadurch sind wir gut erreichbar für alle Kundinnen und Kunden an der gesamten Costa del Sol. Wir betreuen Sie in Marbella, Malaga, Rincon de la Victoria, Torrox, Nerja, Alhaurin el Grande, Alhaurin de la Torre, Torremolinos, Fuengirola, Mijas, Estepona und allen weiteren Regionen Spaniens. Unser gesamtes Team ist mehrsprachig und kann Sie sowohl in Deutsch, aber auch in Spanisch oder Englisch betreuen. Durch moderne Video-Konferenztechnik und weitere Systeme können wir Sie sicher und persönlich betreuen und beraten, egal wo auf der Welt Sie sich befinden.

Unser qualifiziertes, erfahrenes und geschultes Team ist spezialisiert auf die Beratung und Betreuung von deutschsprachigen Residenten, Unternehmern und Unternehmen, Investoren, Auswanderern und Pensionären. Dabei betreuen wir Sie individuell und umfänglich in Steuerangelegenheiten, Firmengründungen, Personalangelegenheiten, Immobilienangelegenheiten, Mietsachen, Kauf- und Verkauf von Immobilien oder Fahrzeugen, Maschinen oder Waren. Wir bieten Ihnen alle Dienstleistungen einer spanischen Asesoria oder Gestoria.

PEHOMA Consult ist Teil der PEHOMA Unternehmensgruppe.

Unternehmensberatung für deutsche
NIE Nummer und Residencia
Schulangelegenheiten
Bank- und Kontoangelegenheiten
Steuerberatung
Licencia de Apertura
Genehmigungen und Voraussetzungen einer Geschäftseröffung
Anerkennung von ausländischen Ausbildungen
Übersetzungen von Deutsch in Spanisch und von Spanisch in Deutsch
Begleitung zu Terminen (mit Dolmetschertätigkeit)
Überprüfung von Dokumenten und Unterlagen
Unabhängige Beratung beim Immobilienkauf und Verkauf
Anmeldungen und Ummeldungen
Finanzberatung
Investmentberatung und Vermittlung