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Donnerstag, 29 April 2021 09:28

Muss ich eine Steuererklärung zur Einkommenssteuer nach Modelo 100 in Spanien abgeben?

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Ob Sie in Spanien eine Einkommenssteuererklärung abgeben müssen oder nicht, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum ersten natürlich, ob Sie überhapt in Spanien steuerpflichtig sind.

Wenn Sie in Spanien Ihren Wohnsitz, bzw. Ihren Lebensmittelpunkt haben und sich den überwiegenden Teil in Sapnien aufhalten, ist erstmal davon auszugehen, dass Sie Steuerresident in Spanien sind. Als Steuerresident (Residente fiscal) unterliegen Sie dem spanischen Steuerrecht (unbeschränkte Steuerpflicht) und müssen gemäss diesem Ihre Steuerpflichten erfüllen.

In Bezug auf die jährliche Einkommenssteuererklärung per Modelo 100 (Declararacion de Renta) gibt es gewisse Voraussetzungen, die zur Abgabepflicht führen. Vor allem handelt sich dabei um Einkommensgrenzen und Einkommensquellen. Nachfolgend haben wir diese für Sie zusammengefasst:

Einkommen aus Arbeit (abhängiges Beschäftigungsverhältnis)
In diesem Abschnitt gibt es mehrere Grenzen, die von der Art und Weise abhängen, wie ein Arbeitnehmer sein Einkommen erwirbt. Eine davon ist auf 22.000 Euro brutto pro Jahr festgelegt. Wenn das persönliche Arbeitseinkommen diesen Betrag nicht übersteigt, sind Sie als Alleinverdiener von der Abgabe der Einkommensteuererklärung befreit. An dieser Stelle ist jedcoh auch die Anzahl der Zahler wichtig, von denen das Einkommen bezogen wird, und dass sich bei mehr als einem die Grenzen und Ausnahmen ändern. Darüber hinaus gilt dieser zu meldende Mindestbetrag auch für Altersrenten, Arbeitslosengeld, ERTE-Situationen, Ausgleichsrenten oder Krankheitsurlaub. Wichtig dabei ist es, dass Ihr Einkommen der Retencion unterliegt, also dass von dem Zahler (dem Arbeitgeber, Pensionszahler, etc) bereits Steuern einbehalten und für Sie abgeführt wurden. Bei rentenzahlungen aus dem Ausland ist dies i.d.R. nicht der Fall und somit gelten hier andere Mindesteinkommen, die zur Einkommenststeuererklärungspflicht in Spanien führt.  

Gibt es mehr als einen Zahler (zwei Arbeitsverhältnisse, ein Arbeitsverhältnis und ausserdem eine Rentenzahlung, oder ähnliche Modelle), sind Sie nicht zur Erklärung verpflichtet, solange Sie 22.000 Euro nicht überschreiten und die kumulierten Einkünfte der folgenden Zahler nicht mehr als 1.500 Euro brutto pro Jahr betragen. Dazu ein Beispiel: Sie haben eine Hauptbeschäftigung und erzielen daraus ein brutto Einkommen von 20.000€ pro Kalenderjahr. Daneben haben Sie eine weitere Tätigkeit, die auf wenige Stunden begrenzt ist und daraus erzielen Sie 1.200€ brutto pro Kalenderjahr, dann sind Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklárung verpflichtet, da Sie insgesamt unter 22.000€ pro Jahr liegen und das Einkommen des zweiten Zahlers die Grenze von 1.500€ nicht übersteigt. Voraussetzung ist auch hier, dass für die vorgenannten Einkünfte Retenciones (vgl. der deutschen Lohnsteuer) einbehalten wurden. 

Wenn das Gesamteinkommen 22.000€ nicht überschreitet, das Einkommen von dem oder den weiteren Zahler(n) aber 1.500 Euro übersteigt, liegt die Grenze zur Befreiung von der Abgabe einer Steuererklärung bei 14.000 Euro brutto pro Jahr. Dieser Betrag ist auch die Grenze, die zu deklarieren ist, wenn man eine Ausgleichsrente vom Ehepartner erhält, wenn man Einkünfte aus Unterhaltszahlungen ohne Freibeträge bezieht, wenn der Zahler nicht zum Abzug verpflichtet ist und wenn man volle Einkünfte aus Arbeit erhält, die einem festen Abzugssatz unterliegen.

Etwas einfacher zusammengefasst: 

Wenn Sie nur eine Einkommensquelle haben (Angestelltenverhältnis in Spanien) und das Brutto Einkommen im Kalenderjahr 22.000€ nicht überschritten hat, müssen Sie kein modelo 100 abgeben. Jedoch sollten Sie dies dennoch prüfen lassen, denn in diesen Fällen haben Sie im regelfall eine Erstattung zu erwarten. Somit lohnt sich die Steuererklärung für sie. 

Wenn Sie rente aus dem Ausland beziehen, liegt die Grenze bei 14.000€, brutto. Wenn das rentenbrutto im Kalenderjahr diesen betrag nicht überschreitet, so brauchen Sie keine Steuererklärung nach modelo 100 abgeben. 

Wenn Sie Einkünfte aus mehreren Quellen beziehen (mehrere Arbeitsverhältnisse, Rentenbezug und Arbeitseinkommen, Dividenden, Kapitalerträge, Mieteinnahmen, etc) empfehlen wir Ihnen sich von einem qualifizierten Steuerberater beraten zu lassen. gerne stehen wir Ihnen hierzu zur Verfügung. 

Einkünfte aus beweglichem Kapital und Veräußerungsgewinne.
Diejenigen Bürger/-innen, die Einkünfte aus beweglichem Vermögen und/oder Kapitalerträgen haben, die insgesamt unter 1.600 Euro brutto im Jahr liegen, sind nicht verpflichtet, die diesjährige Einkommensteuererklärung abzugeben.

Immobilienerträge, Erträge aus Schatzanweisungen und Zuschüsse
Steuerzahler, die Einkünfte aus Immobilienkapital oder Veräußerungsgewinnen von mehr als 1.600 Euro brutto pro Jahr hatten, müssen eine Steuererklärung abgeben, ebenso wie diejenigen, die Einkünfte von mehr als 1.000 Euro brutto pro Jahr haben, die aus unterstellten Immobilieneinkünften, Einkünften aus Schatzanweisungen und Subventionen für den Erwerb von gefördertem Wohnraum sowie anderen Kapitaleinkünften aus öffentlicher Förderung stammen, nicht davon befreit sind.

Bitte beachten Sie, dass Sie u.U. verpflichtet sind eine Nichtresidentensteuererklärung nach modelo 210 abzugeben, falls Sie nicht nach modelo 100 deklarieren müssen. 

Auch wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind, kann die Abgabe Sinn machen. Gerade als Angestellte(r) ist es oft so, dass Sie eine Rückzahlung zu erwarten haben.

 

Wann ist die spanische Einommenssteuererklärung nach modelo 100 (deklaracion de renta / I.R.P.F) abzugeben

Die Steuererklärung für in Spanien unbeschränkt Steuerpflichtige ist im Folgejahr, spätestens am 30.06. abzugeben. Der Beginn der sogenannten "Campaña de la renta" also dem Zeitraum zur Abgabe der Jahres-Einkommenssteuer-Erklärung ist meist im April, variiert allerdings von Jahr zu Jahr leicht, und Endet stets am 30. Juni. 

Ob Sie in Ihrem Fall eine Steuererklärung abgeben müssen, oder es in Ihrem speziellen Fall Sinn macht eine Erklärung abzugeben, obwohl Sie nicht dazu verpflichtet sind, können wir gerne für Sie prüfen. Bitte kontaktieren Sie uns einfach per Email an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

Gerne stehen wir Ihnen für alle weiteren steuerlichen Fragen zur Verfügung.

www.pehoma-consult.com

Gelesen 2225 mal Letzte Änderung am Donnerstag, 06 Oktober 2022 10:45
Jost Tscherepanow

Jost Tscherepanow ist seit über 25 Jahren Unternehmer. Als Dipl. Betriebswirt hat er sich auf internationales Steuerwesen spezialisiert.


Seit mehr als 10 Jahren lebt und arbeitet er an der Costa del Sol. Als Geschäftsführer und Gesellschafter von PEHOMA Consult in Malaga ist er als Steuerberater, sowie Rechts- und Unternehmensberater tätig.

PEHOMA Consult ist Teil der PEHOMA Unternehmensgruppe. Als spanischer Steuerberater und Unternehmensberater berät Herr Tscherepanow, zusammen mit einem qualifizierten Team, spanische und deutsche Privatleute, sowie Unternehmer/-innen und Firmen in Spanien, aber auch deutsche Auswanderer, Residenten und nicht-Residenten mit Eigentum oder wirtschaftlichen Beziehungen zu Spanien.

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